Nach dem Buchstaben des Gesetzes müssen mittelgroße und große GmbHs den Jahresabschluss 2012 bis zum 31.3.2013 auf den Weg gebracht haben (gemäß § 264 HGB: Erstellung des Jahresabschlusses). In der Praxis …
sind die Steuerberater in den ersten 3 Monaten des Jahres aber so ausgelastet, dass dieser Termin nur selten eingehalten wird. Anschließend muss der Jahresabschluss von den Gesellschaftern festgestellt werden (Termin: 31.8.2013). Letzter Termin für den Jahresabschluss 2012 ist dann der 31.12.2013, zu dem alle GmbHs ihren Jahresabschluss 2012 offen legen und im elektronischen Unternehmensregister veröffentlichen müssen. Für den Jahresabschluss 2012 gelten dabei unverändert die folgenden Größenklassen-Kriterien:
Übersicht: Die GmbH-Größenklassen (§ 267 HGB)
kleine GmbH |
Bilanzsumme bis 4.840.000 € Umsatzerlöse bis 9.680.000 € bis 50 Mitarbeiter |
mittelgroße GmbH |
Bilanzsumme von 4.840.000 € bis 19.250.000 € Umsatzerlöse von 9.680.000 € bis 38.500.000 € 50 bis 250 Mitarbeiter |
große GmbH |
Bilanzsumme über 19.500.000 € Umsatzerlöse über 38.500.000 € mehr als 250 Mitarbeiter |
Für die Praxis der mittelgroßen und großen GmbH: Laut HGB muss der Jahresabschluss bereits zum 31.3.2013 „erstellt“ sein. Auch dafür ist der Geschäftsführer verantwortlich. Aber es gilt: Wo kein Kläger, da kein Täter. In der Praxis wird diese Terminvorgabe nicht geprüft und nicht geahndet. Zum Problem wird diese Frist, wenn einer der Gesellschafter auf Einhaltung des Termins drängt (klagt) oder wenn ein Banktermin zu Finanzierungen ansteht und die Bank darauf Wert legt, den aktuellen Jahresabschluss einzusehen.