Anfrage eines Gesellschafter-Geschäftsführers zur Finanzierung der GmbH: „Für Kredite über 20.000 EUR braucht unsere GmbH einen Gesellschafterbeschluss. Ich gewähre das Darlehen. Darf ich mit abstimmen?“. Antwort: …
Nein. Es handelt sich um einen schuldrechtlichen Vertrag zwischen der GmbH und dem Gesellschafter. Um Interessenüberschneidungen zwischen Gesellschafter- und GmbH-Interesse auszuschließen, darf das Stimmrecht dann nicht ausgeübt werden. Niemand kann Richter in eigener Sache sein (§ 47 Abs. 4 GmbHG). Nicht mitwirken darf der Gesellschafter (-Geschäftsführer) bei der Beschlussfassung über:
- Ihre eigene Entlastung (§ 47 Abs. 4 GmbH-Gesetz). Wird Gesamtentlastung erteilt, sind alle geschäftsführenden Gesellschafter von der Beschlussfassung ausgeschlossen. Bei Einzel-Entlastung kann bei mehreren Geschäftsführern der andere Geschäftsführer nur abstimmen, sofern keine gemeinschaftliche Verantwortung vorliegt,
- die Abberufung des Gesellschafter-Geschäftsführers aus wichtigem Grund (BGH-Urteil vom 20.12.1982, II ZR 110/82),
- die außerordentliche Kündigung des Anstellungsvertrages des Gesellschafter-Geschäftsführers (BGH mit Grundsatz-Urteil vom 27.10.1986, II ZR 240/85),
- die Einziehung Ihres Geschäftsanteils (§ 34 GmbH-Gesetz),
- Befreiung von einer Verbindlichkeit, Aufrechnung, Stundung oder Inanspruchnahme als Bürge,
- die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit dem Gesellschafter (Miet- und Pachtverträgen, Darlehen, schuldrechtiche Verträge),
- die Einleitung oder Erledigung von Rechtsstreitigkeiten gegen einen Gesellschafter (auch: die Geltendmachung von Forderungen, Mahnbescheid, Klage, Zwangsvollstreckung, Schiedsverfahren).
Als Gesellschafter-Geschäftsführer können Sie bei Ihrer Bestellung und Abberufung zum Geschäftsführer, bei dem Beschluss zum Abschluss, zur Änderung und zur Kündigung des Anstellungsvertrages mit abstimmen.