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Pensionszusage

Mit der Pen­si­ons­zu­sa­ge gibt die GmbH ihrem Geschäfts­füh­rer und/oder ihren lei­ten­den Ange­stell­ten die rechts­ver­bind­li­che Zusa­ge, dass nach Aus­schei­den aus dem akti­ven Dienst Anspruch auf Zah­lung eines Alters­ein­kom­mens bestehen. Kon­kret: Ein Teil der ver­ein­bar­ten Ver­gü­tung wird nicht heu­te, son­dern erst nach dem Aus­schei­den gezahlt. Im Rah­men einer Pen­si­ons­zu­sa­ge wird übli­cher­wei­se auch der Todes­fall, also die Hin­ter­blie­be­nen­ver­sor­gung, gere­gelt. Die GmbH hat die Mög­lich­keit, für die­se zukünf­ti­gen Zah­lun­gen Rück­stel­lun­gen zu bil­den, die sich Jahr für Jahr steu­er­lich gewinn­min­dernd aus­wir­ken. Die Höhe der jähr­li­chen Rück­stel­lung wird nach dem Teil­wert­ver­fah­ren ermit­telt und in der Steu­er­bi­lanz auf der Pas­siv­sei­te aus­ge­wie­sen. Damit sinkt der steu­er­pflich­ti­ge Gewinn der GmbH. Die Bei­trä­ge der GmbH zur Insol­venz­si­che­rung der Pen­si­ons­ver­pflich­tung sind Betriebs­aus­ga­ben der GmbH und unter­lie­gen auch nicht der Lohn­steu­er. Die Pen­si­ons­be­zü­ge wer­den erst dann besteu­ert, wenn die­se Ihnen als Pen­si­on zuflie­ßen (Mus­ter: Geschäfts­füh­rer-Anstel­lungs­ver­trag).

Wei­ter­füh­rend:

BMF-Schrei­ben zur steu­er­li­chen Behand­lung von Vor­sor­ge­auf­wen­dun­gen des Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rers vom 22.05.2007

BMF-Schrei­ben zur Über­tra­gung einer Pen­si­ons­ver­pflich­tung auf einen Pen­si­ons­fonds vom 26.10.2006

BMF-Schrei­ben zur Bewer­tung von Pen­si­ons­rück­stel­lung nach Heu­beck vom 16.12.2005

Kos­ten­los > Der Vol­kelt-Brief zum Probelesen

Der Schnell­kurs für Geschäfts­füh­rer – Inhaltsübersicht

Nütz­li­che Zusatz-Infor­ma­tio­nen > Gesell­schafts­ver­trag mit alter­na­ti­ven Mus­ter­for­mu­lie­run­gen je nach Inter­es­sen­la­ge des Gesellschafters