Wo die Gesellschafterversammlung abgehalten wird, bleibt den Gesellschaftern der GmbH überlassen. Entweder wird dies im Gesellschaftsvertrag festgelegt (Sitz der Gesellschaft) oder der Ort ergibt sich aus praktischen Erwägungen. Die freie Bestimmung des Ortes der Gesellschafterversammlung findet ihre Grenzen, wenn der Gesellschafter durch die Ortswahl in der Ausübung seines Teilnahmerechts unzumutbar eingeschränkt wird (überlange Anreise, etwa: mehr als ½ Tag, umständlich zu erreichen). Die GmbH kann ihre Gesellschafterversammlung praktisch an jedem inländischen Ort abhalten – jedenfalls solange Sie nicht in einem typischen Urlaubsparadies tagen (Sylt) und Sie praktische Gründe (Messe) für die Ortswahl belegen können.
Etwas anders betrifft die Kostenübernahme: Reisekosten und Spesen können für den Gesellschafter nur ausnahmsweise von der GmbH übernommen, wenn ein sachlicher Grund für die Ortswahl vorliegt (gleichzeitige Besichtigung eines neuen Unternehmens-Standortes). Wenn sich die Gesellschafter nicht einig über den Ort der Gesellschafterversammlung sind, muss diese am Sitz der GmbH stattfinden. Zumutbar ist aber auch ein Ort, den die Gesellschafter leicht erreichen können oder sogar leichter als den Sitz der Gesellschaft erreichen können; dies ergibt sich anhand der üblichen Aufenthaltsorte der Gesellschafter.
Weiterführende Informationen:
Ablauf und Führung der Gesellschafterversammlung
Beschlussfassung in der GmbH
Der Schnellkurs für Geschäftsführer – Inhaltsübersicht
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