Nach dem Verwaltungsgericht Karlsruhe (vgl. Nr. 47/2012) weist jetzt auch das Verwaltungsgericht Aachen die Behörden in Sachen Internet-Pranger bei festgestellten Hygiene- und Reinigungsmängeln in die Schranken. Auch hier gilt: …
Eine solche Veröffentlichung ist weder durch EU- noch durch deutsches Verfassungsrecht gedeckt (VG Aachen, Urteil vom 4.2.2013, 7 L 569/12).
Für die Praxis: Der WKD wollte eine betroffene Bäckerei-Kette namentlich und unter Nennung der Verstöße im Internet-Portal www.Lebensmitteltransparenz-nrw.de anzeigen. Fazit: Bisher haben alle Verwaltungsgerichte mit einheitlicher Begründung eine solche Anprangerung untersagt. Für Betroffene lohnt also auf jeden Fall der Gang vors Verwaltungsgericht – am besten im Eilverfahren, damit eine Veröffentlichung gar nicht erst ins Internet gestellt werden kann.