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Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 08/2013

The­men heu­te: Vor­sicht, wenn die Steu­er­fahn­dung was etwas über Ihre Geschäfts­kon­tak­te wis­sen will + Mit­ar­beii­ter-Betei­li­gung: So bin­den Sie Ihre Mit­ar­bei­ter an die Fir­ma + ELSTAM- Regis­trie­rung: Auf You­tube gibt es ein Anschau­ungs-Video + Gekün­digt: Sie haben bes­se­re Chan­cen, wenn Sie vor dem Arbeits­ge­richt kla­gen + Bes­ser erst am Fei­er­abend kün­di­gen: Sonst mel­det sich Ihr Mit­ar­bei­ter gleich krank ab + Wie­der Schlap­pe für Inter­net-Pran­ger: So weh­ren Sie sich gegen WKD-Will­kür + BISSder Bundestags-Wahlk®ampf

 

 

KW 8/2013, 22.2.2013

Sehr geehr­te Geschäfts­füh­rer-Kol­le­gin, sehr geehr­ter Kollege,

flat­tert ein offi­zi­el­les Schrei­ben einer Behör­de auf den Schreib­tisch, gehen die meis­ten Bun­des­bür­ger davon aus, dass es sich um einen kor­rek­ten und recht­lich abge­si­cher­ten Vor­gang han­delt. Das ist aber nicht unbe­dingt so. Immer wie­der gibt es Fäl­le, in denen Vor­sicht ange­bracht ist. Bei­spiel: Die Steu­er­fahn­dung ver­langt im Rah­men eines Steu­er­straf­ver­fah­rens Aus­kunft über einen Ihrer Geschäfts­part­ner, z. B. über den Umfang des Geschäfts­vo­lu­mens, über Kon­ten, an die Sie Zah­lun­gen für ihn geleis­tet haben.

Jetzt stopp­ten die Rich­ter des BFH über­eif­ri­ge Fahn­der, die Aus­kunft über die Kon­ten des Geschäfts­füh­rers eines Ver­eins ver­lang­ten. Unter Ver­weis auf ein Straf­ver­fah­ren, obwohl eben die­ses Ver­fah­ren gegen den Geschäfts­füh­rer bereits offi­zi­ell ein­ge­stellt war. Ver­se­hen mit dem Hin­weis: „ zur Aus­kunft  ver­pflich­tet, sonst droht Zwangs­geld“. Aber so geht das nicht. Die so erlang­ten Infor­ma­tio­nen dür­fen auch nicht im Steu­er­ver­fah­ren wei­ter ver­wen­det wer­den (BFH, Urteil vom 4.12.2012, VIII R 5/10).

Für die Pra­xis: Will die Steu­er­prü­fung Aus­kunft über einen Ihrer Geschäfts­part­ner oder Kun­den, soll­ten Sie vor­sich­tig sein. Sichern Sie sich ab, bevor Sie Aus­künf­te ertei­len. Nur wenn das Ver­fah­ren noch läuft – also nicht zwi­schen­zeit­lich ein­ge­stellt wur­de – müs­sen Sie ant­wor­ten. Beant­wor­ten Sie nur genau die Sach­ver­hal­te, die ange­fragt wer­den. Am bes­ten sichern Sie sich per Rück­spra­che mit Ihrem Steu­er­be­ra­ter ab.

Mitarbeiiter-Beteiligung: So binden Sie Ihre Mitarbeiter an die Firma

Im Wett­be­werb um qua­li­fi­zier­te Füh­rungs­kräf­te und Fach­ar­bei­ter müs­sen Sie als Geschäfts­füh­rer einer klei­ne­ren GmbH schon Beson­de­res bie­ten. Zum Bei­spiel eine Betei­li­gung der Mit­ar­bei­ter am Unter­neh­mens­er­folg in Form von Prä­mi­en, Umsatz- oder Erfolgs­be­tei­li­gun­gen. Mög­lich ist auch eine direk­te Betei­li­gung an der GmbH, indem Gehalts­be­stand­tei­le in eine stil­le Betei­li­gung flie­ßen oder als direk­te Betei­li­gung  an einem von den Mit­ar­bei­tern gemein­sam gehal­te­nen GmbH-Anteil. Das ist vorteilhaft,

  1. weil der oder die Mit­ar­bei­ter lang­fris­tig an die GmbH gebun­den wer­den. Mit­ar­bei­ter haben dann Anspruch auf Gewinn­aus­schüt­tun­gen, Ein­sichts- und Aus­kunfts­rech­te und wir­ken mit bei der Fest­stel­lung des Jah­res­ab­schlus­ses und sind damit auch an einer nach­hal­ti­gen Erhal­tung und Stei­ge­rung des Unter­neh­mens­wer­tes inter­es­siert (mehr Verantwortlichkeit),
  2. weil der GmbH zusätz­li­ches Kapi­tal zur Ver­fü­gung steht (mehr finan­zi­el­le Unabhängigkeit),
  3. und weil Sie mit der rich­ti­gen Gestal­tung sicher­stel­len kön­nen, dass Sie wei­ter­hin das Sagen haben und auf enga­gier­te und hoch moti­vier­te Mit­strei­ter bau­en können.

Wich­tig: Wir emp­feh­len in der Ein­stiegs­pha­se eine Betei­li­gung bis max. 10 %. Das sichert den Mit­ar­bei­tern Min­der­heits­rech­te (z. B. das Recht auf Ein­be­ru­fung der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung nach § 50 GmbH-Gesetz).

Wenn Sie sich für ein direk­tes Beteiligungs­modell ent­schei­den, müs­sen Sie von der Idee bis zur Rea­li­sie­rung rund ein Jahr ein­pla­nen (Bestim­mung des Betei­li­gungs­mo­dells, Ein­be­zie­hung von Mit­ar­bei­tern und Betriebs­rat, Aus­ge­stal­tung des Ver­trags­mo­dells durch den Bera­ter, Umset­zung der Form­vor­schrif­ten wie Gesell­schaf­ter­be­schluss, Ein­tra­gung usw.).

Für die Pra­xis: Die Bin­dungs­wir­kung der Betei­li­gung an der GmbH kön­nen Sie erhö­hen, indem Sie ver­trag­lich ver­ein­ba­ren, dass beim Aus­schei­den des Mit­ar­bei­ters aus der GmbH der GmbH-Anteil ein­ge­zo­gen wer­den darf und dafür nur eine gerin­ge Abfin­dung gezahlt wird (Nomi­nal­wert). Das ist selbst dann zuläs­sig, wenn für die übri­gen Gesell­schaf­ter eine höhe­re Abfin­dung (z. B. Ver­kehrs­wert) zum Aus­schei­den erhal­ten (vgl. BFH, II ZR 342/03).

ELSTAM- Registrierung: Auf Youtube gibt es ein Anschauungs-Video 

Noch tun sich vie­le klei­ne­re Unter­neh­men schwer mit dem ELSTAM Registrierungs­verfahren, das für zer­ti­fi­zier­te Steu­er­an­mel­dun­gen 2013 vor­ge­schrie­ben ist (vgl. Nr. 4/2013). Zwar akzep­tie­ren die Steu­er­be­hör­den die Anmel­dung noch bis zum 31.8.2013 im alten Ver­fah­ren. Bes­ser ist es, sich schnell anzu­mel­den und das neue und ein­fa­che Ver­fah­ren zu nutzen. 

Für die Pra­xis: Das BMF erklärt das Regis­trie­rungs­ver­fah­ren ein­fach auf You­tube mit zwei gut gemach­ten Clips mit „simp­len“ Gebrauchs­an­wei­sun­gen unter www.youtube.com > Such­ein­ga­be: ELSTAM Zer­ti­fi­kat 1. Schritt (Regis­trie­rung) bzw. 2. Schritt (Akti­vie­rung und ers­tes Login)

Gekündigt: Sie haben bessere Chancen, wenn Sie vor dem Arbeitsgericht klagen

Nach einem Grund­satz­ur­teil des Bun­des­ar­beits­ge­richts (BAG) kann auch der (Min­der­heits-) Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer zur Zuläs­sig­keit einer Kün­di­gung das Arbeits­ge­richt anru­fen (vgl. Nr. 48/2012, Akten­zei­chen: 10 AZB 60/12). Jetzt hat das Lan­des­ar­beits­ge­richt (LAG) Hamm nach­ge­legt: Der Geschäfts­füh­rer kann das Arbeits­ge­richt mit Ver­weis auf ein nach der Geschäfts­füh­rer-Abbe­ru­fung zustan­de gekom­me­nes Arbeits­ver­hält­nis anru­fen. Das ist z. B. dann mög­lich, wenn der Geschäfts­füh­rer zunächst bei der GmbH als Arbeit­neh­mer tätig war und es Hin­wei­se dar­auf gibt, dass die­ses Arbeits­ver­hält­nis wei­ter besteht oder wie­der auf­lebt (LAG Hamm, Beschluss vom 28.12.2012, 2 Ta 163/12).

Für die Pra­xis: Das ist z. B. der Fall, wenn dem Geschäfts­füh­rer nach sei­ner Abbe­ru­fung für die Rest­lauf­zeit sei­nes Geschäfts­füh­rer-Anstel­lungs­ver­tra­ges eine sach­be­ar­bei­ten­de Tätig­keit zuge­wie­sen wird. Damit hat der (Ex-) Geschäfts­füh­rer bei einer anschlie­ßen­den Kün­di­gung deut­lich bes­se­re Kar­ten vor dem Arbeits­ge­richt. So ist z. B. bei Anwen­dung des Kün­di­gungs­schutz­ge­set­zes in der Regel eine (hohe) Abfin­dung leich­ter durchsetzbar.

Besser erst am Feierabend kündigen: Sonst meldet sich Ihr Mitarbeiter gleich krank ab 

Mel­det sich ein Mit­ar­bei­ter umge­hend nach der Kün­di­gung krank, dann ist das – so das Lan­des­ar­beits­ge­richt Hes­sen – nicht unge­wöhn­li­ches. Das müs­sen Sie als Arbeit­neh­mer sogar dann hin­neh­men, wenn sich der Arbeit­neh­mer unmit­tel­bar nach Eröff­nung der Kün­di­gung und am glei­chen Tag krank nach Hau­se ver­ab­schie­det. Der Arbeit­ge­ber hielt die Erkran­kung für Unglaub­wür­dig und kün­dig­te frist­los. So geht es nicht (LAG Hes­sen, Urteil vom 1.12.2012, 7 Sa 186/12).

Für die Pra­xis: Nach dem Urteil des Hes­si­schen Lan­des­ar­beits­ge­richts ist die unmit­tel­ba­re Krank­heit auch dann glaub­wür­dig, wenn es im Kün­di­gungs­ge­spräch nicht zu einer Konflikt­situation gekom­men ist. In der Pra­xis ist die­ses Phä­no­men durch­aus ver­brei­tet. Müs­sen im Betrieb wich­ti­ge Ter­mi­ne und Leis­tun­gen tag­ge­nau erbracht wer­den, ist es wahr­schein­lich bes­ser, die Kün­di­gung erst gegen „Fei­er­abend“ zu über­rei­chen bzw. auszusprechen.

Wieder Schlappe für Internet-Pranger: So wehren Sie sich gegen WKD-Willkür

Nach dem Ver­wal­tungs­ge­richt Karls­ru­he (vgl. Nr. 47/2012) weist jetzt auch das Ver­wal­tungs­ge­richt Aachen die Behör­den in Sachen Inter­net-Pran­ger bei fest­ge­stell­ten Hygie­ne- und Rei­ni­gungs­män­geln in die Schran­ken. Auch hier gilt: Eine sol­che Ver­öf­fent­li­chung ist weder durch EU- noch durch deut­sches Ver­fas­sungs­recht gedeckt (VG Aachen, Urteil vom 4.2.2013, 7 L 569/12).

Für die Pra­xis: Der WKD woll­te eine betrof­fe­ne Bäcke­rei-Ket­te nament­lich und unter Nen­nung der Ver­stö­ße im Inter­net-Por­tal www.Lebensmitteltransparenz-nrw.de anzei­gen. Fazit: Bis­her haben alle Ver­wal­tungs­ge­rich­te mit ein­heit­li­cher Begrün­dung eine sol­che Anpran­ge­rung unter­sagt. Für Betrof­fe­ne lohnt also auf jeden Fall der Gang vors Ver­wal­tungs­ge­richt – am bes­ten im Eil­ver­fah­ren, damit eine Ver­öf­fent­li­chung gar nicht erst ins Inter­net gestellt wer­den kann.

 Mit bes­ten Grü­ßen Ihr

Lothar Vol­kelt

Dipl. Volks­wirt, Her­aus­ge­ber + Chef­re­dak­teur Volkelt-Brief

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