Vermehrt fragen Kollegen an, die die Geschäfte einer Tochtergesellschaft oder einer GmbH im Unternehmensverbund führen: „Muss ich den Jahresabschluss selbst veröffentlichen oder ist das Sache der Zentrale?“. Die Rechtslage: …
Tochterunternehmen in der Rechtsform einer GmbH brauchen ihre Jahresabschlussunterlagen nur dann nicht zu veröffentlichen, wenn das Mutterunternehmen zur Aufstellung eines Konzernabschlusses (§ 290 HGB) verpflichtet ist. Das ist der Fall, wenn
- dazu die Zustimmung aller Gesellschafter des Tochterunternehmens (Befreiungsbeschluss) vorliegt und der Befreiungsbeschluss im Bundesanzeiger angezeigt ist,
- wenn das Mutterunternehmens im Bundesanzeiger bekannt macht, dass die Befreiung für die Tochter-GmbH in Anspruch genommen wird,
- wenn die Tochter-GmbH in den Konzernabschluss der Mutter einbezogen wird und dieser Abschluss im Bundesanzeiger veröffentlicht wird.
- wenn auf die Befreiung des Tochterunternehmens im Anhang des veröffentlichten Konzernabschlusses der Muttergesellschaft verwiesen wird und
- sofern eine gesetzliche Verpflichtung des Mutterunternehmens zur Verlustübernahme oder die freiwillige Verpflichtung zur Verlustübernahme besteht. Die freiwillige Verlustübernahmeverpflichtung ist im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.
Nur wenn alle genannten Voraussetzungen erfüllt sind, ist die GmbH von der eigenen Pflichtveröffentlichung des Jahresabschlusses befreit.