Die komplexen Anforderungen an Geschäftsführer und das damit verbundene steigende Haftungsrisiko wird immer mehr auch von mittelständischen GmbHs abgesichert. Sie schließen für die Geschäftsführer eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung (D & O – Police) ab. Damit ist sichergestellt, …
dass der GmbH aus Fehlentscheidungen der Geschäftsführer kein Schaden entsteht (außer: grobe Fahrlässigkeit oder aus vorsätzlicher Handlung). Nach zuletzt steigenden Versicherungsschäden aus Manager-Haftungsfällen begrenzen die Versicherer ihre Risiken. Z. B.: In der Police wird eine Klausel zur Anzeigepflicht bei einem „Kontrollwechsel“ im Unternehmen verlangt. Im Klartext: Wird die GmbH verkauft, findet ein anzeigepflichtiger Kontrollwechsel statt. Unterlässt der Geschäftsführer die Meldung an seine D & O, verliert er den Versicherungsschutz.
Für die Praxis: Laut Rechtsprechung des BGH besteht eine solche Anzeigepflicht nur, wenn mit dem Eigentümerwechsel tatsächlich eine Risikoerhöhung für den Versicherer eintritt (BGH, Urteil vom 12.9.2012, IV ZR 171/11). Ist aber eine solche Anzeigepflicht ausdrücklich für jeden Fall des Kontrollwechsels vorgesehen, gilt das auch so wie vereinbart. Als Geschäftsführer sind Sie also gut beraten, wenn Sie bei einem Eigentümerwechsel die Vorgaben in Ihrer D & O- Police prüfen und im Zweifel den Wechsel an die Versicherung melden.