Kategorien
Volkelt-Briefe

Geschäftsführer-Vorsorge: Fehler in der Probezeit werden teuer

Noch im Dezem­ber letz­ten Jah­res haben die Finanz­be­hör­den die Vor­aus­set­zun­gen für die Ertei­lung einer Pen­si­ons­zu­sa­ge an den GmbH-Geschäfts­füh­rer prä­zi­siert (vgl. zuletzt Nr. 2/2012, Sei­te 4). Ganz konkret …

geht es um den Erdienst­zeit­raum. Also die Zeit, wie lan­ge der Geschäfts­füh­rer bereits tätig sein muss, damit die GmbH ihm eine Pen­si­ons­zu­sa­ge gewäh­ren darf (BMF-Schrei­ben vom 14.12.2012, IV C 2 – S 2742/10/10001). Machen Sie hier Feh­ler, wird das in Zukunft teu­rer. Bis­he­ri­ge Pra­xis der Finanz­be­hör­den war es, nur den Teil bis zum Errei­chen der Pro­be­zeit der zu Unrecht gewähr­ten Rück­stel­lung nach­träg­lich in die Besteue­rung ein­zu­be­zie­hen. Die Rück­stel­lung nach Ablauf der Pro­be­zeit blieb unbe­an­stan­det. In Zukunft muss auch die­ser Teil auf­ge­löst wer­den, so dass sich die Bemes­sungs­grund­la­ge für die Steu­er um die­sen Betrag erhöht.

Für die Pra­xis: Geschäfts­füh­rer, die kei­ne Pen­si­ons­zu­sa­ge haben und/oder eine Pen­si­ons­zu­sa­ge ver­ein­ba­ren wol­len, müs­sen die­se Vor­ga­ben exakt ein­hal­ten. Wir war­nen vor Lösun­gen ohne Rück­spra­che mit dem Steu­er­be­ra­ter. Der muss den Ein­zel­fall prü­fen und even­tu­ell vor­her nach Rück­spra­che mit den Finanz­be­hör­den den in Fra­ge kom­men­den Erdie­nenszeit­raum fest­le­gen, inkl. Begrün­dun­gen für ein not­wen­di­ges Ver­fah­ren vor dem Finanz­ge­richt, um die ange­streb­te Lösung durch­zu­set­zen. Nur so ist sicher­ge­stellt, dass das Finanz­amt eine unzu­läs­sig gebil­de­te Rück­stel­lung für die Pen­si­ons­zah­lun­gen nicht auf­löst. Je nach Höhe der Pen­si­ons­rück­stel­lung kann das zu einer außer­or­dent­li­chen und unge­plan­ten Belas­tung für die Liqui­di­tät der GmbH werden.

Schreibe einen Kommentar