Noch im Dezember letzten Jahres haben die Finanzbehörden die Voraussetzungen für die Erteilung einer Pensionszusage an den GmbH-Geschäftsführer präzisiert (vgl. zuletzt Nr. 2/2012, Seite 4). Ganz konkret …
geht es um den Erdienstzeitraum. Also die Zeit, wie lange der Geschäftsführer bereits tätig sein muss, damit die GmbH ihm eine Pensionszusage gewähren darf (BMF-Schreiben vom 14.12.2012, IV C 2 – S 2742/10/10001). Machen Sie hier Fehler, wird das in Zukunft teurer. Bisherige Praxis der Finanzbehörden war es, nur den Teil bis zum Erreichen der Probezeit der zu Unrecht gewährten Rückstellung nachträglich in die Besteuerung einzubeziehen. Die Rückstellung nach Ablauf der Probezeit blieb unbeanstandet. In Zukunft muss auch dieser Teil aufgelöst werden, so dass sich die Bemessungsgrundlage für die Steuer um diesen Betrag erhöht.
Für die Praxis: Geschäftsführer, die keine Pensionszusage haben und/oder eine Pensionszusage vereinbaren wollen, müssen diese Vorgaben exakt einhalten. Wir warnen vor Lösungen ohne Rücksprache mit dem Steuerberater. Der muss den Einzelfall prüfen und eventuell vorher nach Rücksprache mit den Finanzbehörden den in Frage kommenden Erdienenszeitraum festlegen, inkl. Begründungen für ein notwendiges Verfahren vor dem Finanzgericht, um die angestrebte Lösung durchzusetzen. Nur so ist sichergestellt, dass das Finanzamt eine unzulässig gebildete Rückstellung für die Pensionszahlungen nicht auflöst. Je nach Höhe der Pensionsrückstellung kann das zu einer außerordentlichen und ungeplanten Belastung für die Liquidität der GmbH werden.