Der Vorfall ist schon einige Jahre her. Aber noch immer müssen sich die Gerichte mit den Folgen auseinandersetzen – durchaus auch hier und heute von Interesse für die Pflichten der Geschäftsführung (vgl. Nr. 18/2010). …
Im Verfahren wollten die Kirch-Erben als Vertreter der Kirch-Gruppe den damaligen Chef der Deutschen Bank Rolf Breuer in die Haftung für die spätere Insolvenz nehmen. Begründung: Breuer hatte in der Öffentlichkeit unbefugt Angaben über Millionenkredite gemacht ( § 55b KWG bzw. üble Nachrede gemäß § 186 StGB).
Das Urteil: Der Deutsche Bank – Chef Breuer hatte damals in einem Interview über die Kirch-Gruppe im Fernseh-Interview gesagt: „Was man alles lesen und hören kann, ist ja, dass der Finanzsektor nicht bereit ist, auf unveränderter Basis noch weitere Fremd- oder sogar Eigenmittel zur Verfügung zu stellen“. Das OLG München hat jetzt entschieden, dass diese Aussagen ursächlich für die Insolvenz der Kirch-Gruppe waren (OLG München, Urteil vom 14.12.2012, 5 U 2472/09)..
Folge: Die Deutsche Bank ist schadensersatzpflichtig. Dazu wurden Gutachten beauftragt, die die Höhe der Schadensersatzsumme festlegen. Nach den vorliegenden Zahlen wird hierzu eine Summe zwischen 120 Mio. EUR bis zu 1,5 Mrd. EUR genannt. Die Kirch-Erben fordern sogar 2 Mrd. EUR. Muss die Bank den Schaden tatsächlich zahlen, ist sie verpflichtet, den Schaden vom ehemaligen Vorstand zurückzuholen (Treuepflichtverletzung). Das ist auch beim Geschäftsführer einer GmbH, der Vermögen der GmbH vernichtet oder fahrlässig, grob fahrlässig oder sogar vorsätzlich gefährdet, nicht anders zu beurteilen.
Öffentliche Äußerungen über Geschäftsbeziehungen in der Regel lösen Schadensersatz aus – z. B. wenn das Auswirkungen auf die Bonität eines Kunden hat. Lassen Sie sich auf keinen Fall (Interview-Situation, Pressegespräch, vertrauliches Gespräch mit Pressevertretern) dazu hinreißen, Aussagen über Geschäftsbeziehungen zu machen. Das sind Geschäftsgeheimnisse, die nicht in die Öffentlichkeit gehören. Selbst wenn Sie dabei lediglich „Zitate“ verwenden, die in der Öffentlichkeit kursieren, befreit Sie das nicht von der Haftung, wenn sich daraus für das Unternehmen, über das Sie reden, ein Schaden herleiten lässt.