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Volkelt-Briefe

Kleinere GmbHs: Firmen-Fahrrad statt Firmenwagen

Für vie­le Fir­men ist es zu teu­er, den Mit­ar­bei­tern einen Fir­men­wa­gen zu stel­len. Aus­weg:

Statt einem Fir­men­wa­gen über­las­sen immer mehr Fir­men ihren Mit­ar­bei­tern ein Fahr­rad. Seit es leis­tungs­fä­hi­ge und bezahl­ba­re E‑Bikes gibt mit deut­li­chem Trend nach oben. Bis­her muss­te der Arbeit­ge­ber nach einem kom­pli­zier­ten Ver­fah­ren die Lohn­steu­er für die pri­va­te Über­las­sung (Weg zur Arbeits­stät­te, Ver­rech­nung beim Sach­be­zug) berech­nen. Das ist ab sofort deut­lich leich­ter. Die Finanz­ver­wal­tun­gen der Län­der haben sich auf eine ein­heit­li­che Abwick­lung geei­nigt (Erlass der Län­der vom 23.11.2012). Danach gilt:

  1. Der Vor­teil für die pri­va­te Nut­zung kann nach der sog. 1 % – Metho­de ermit­telt werden.
  2. Die pri­va­te Nut­zung des Fir­men-Fahr­ra­des für die Weg­stre­cke von der Woh­nung zur Arbeits­stät­te bleibt voll­stän­dig lohnsteuerfrei.

Bei­spiel: Die GmbH über­lässt ein Bike zu 2.000 EUR. Der Arbeit­neh­mer muss ledig­lich für 20 EUR zusätz­li­che Lohn­steu­er zah­len. Der Arbeit­ge­ber kann die Umsatz­steu­er, die AfA und die Betriebs­kos­ten (Ver­si­che­rung) abset­zen. Die­se Rege­lung gilt für Fahr­rä­der und E‑Bikes ohne Kenn­zeich­nungs- und Versicherungspflicht.

Für die Pra­xis: Im Ein­zel­fall ist zu prü­fen, ob eine Kom­bi­na­ti­on von Fir­men­wa­gen und Fir­men-Fahr­rad eine sinn­vol­le Ergän­zung dar­stel­len. Aller­dings soll­ten Sie dar­auf ach­ten, dass es nicht allei­ne der Chef ist, der bei­de Model­le nutzt. Hier soll­ten für alle Mit­ar­bei­ter der Fir­ma glei­che Maß­stä­be ange­setzt wer­den. Unter­neh­men, die ihre Betriebs­stät­te in zen­tra­len Lagen haben, kön­nen damit jetzt Mit­ar­bei­tern ein attrak­ti­ves Zusatz­an­ge­bot machen, das den Arbeits­platz noch wei­ter auf­wer­tet und damit die Fir­men­bin­dung stärkt.

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