Neben Krediten von Banken, Darlehen von Dritten können auch Gesellschafter (-Geschäftsführer) die eigene GmbH mit Darlehen finanzieren, dem sog. Gesellschafter-Darlehen. Das ist vorteilhaft,
- wenn die GmbH nur einen vorübergehenden Kreditbedarf hat und Sie nicht dauerhaft Kapital (Stammkapital) zuführen wollen,
- wenn Sie von Ihrer GmbH gewerbesteuerfreie Zinszahlungen erhalten wollen.
Bei Betriebsprüfungen werden Darlehensvereinbarungen zwischen den Gesellschaftern und der GmbH besonders kritisch geprüft.
Im Grundsatz gilt: Das Gesellschafter-Darlehen muss so ausgestaltet sein, wie es auch zwischen Fremden/Dritten vereinbart würde. Also: Der Darlehensvertrag muss insgesamt übliche Konditionen enthalten. Die Finanzbehörden orientieren sich bei der steuerrechtlichen Beurteilung solcher Vertragswerke an den zugrunde liegenden zivilrechtlichen Vereinbarungen bzw. der dazu ergangenen Rechtsprechung.
In den letzten Jahren haben die Zivilgerichte Darlehensvereinbarungen auch dann anerkannt, wenn nicht alle regelungsbedürftigen Sachverhalte im Vertrag angesprochen waren. Nach dem MoMi-Gesetz gilt: Gesellschafter-Darlehen haften grundsätzlich wie Eigenkpaital. Sie haben damit keinen Anspruch auf Quote im Insolvenzverfahren.