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Bundesarbeitsgericht: Geschäftsführer darf Arbeitsgericht einschalten

Strei­tig­kei­ten aus dem Geschäfts­füh­rer-Anstel­lungs­ver­trag wer­den in der Regel vor einem ordent­li­chen Gericht (LG) ver­han­delt. Ausnahme: …

Z. B. der Fremd-Geschäfts­­­füh­rer einer Toch­ter­ge­sell­schaft, die de fac­to kei­ne eige­nen Geschäf­te führt, son­dern ledig­lich Auf­trä­ge der Zen­tra­le abar­bei­tet (Ver­triebs-GmbH). Dann darf der Geschäfts­füh­rer das Arbeits­ge­richt anru­fen. Und zwar immer dann, wenn eine arbeits­ver­trags­ähn­li­che Ver­ein­ba­rung abge­schlos­sen ist. Muss der Geschäfts­füh­rer laut Ver­trag Arbeit­neh­mer­auf­ga­ben über­neh­men, spricht das für eine Zustän­dig­keit des Arbeits­ge­richts (BAG, Urteil vom 26.10.2012, 10 AZB 60/12).

Für die Pra­xis: Ist das Arbeits­ge­richt zustän­dig, hat das für den Geschäfts­füh­rer Vor­tei­le: So ist zu prü­fen, ob ein Anschluss­ar­beits­ver­hält­nis vor­liegt, ob über­haupt gekün­digt wer­den kann und wel­che Frist für die Kün­di­gung gilt. Kommt es nicht zu einer Eini­gung, wird das „Arbeits­ver­hält­nis“ mit Zah­lung einer Abfin­dung beendet.

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