Prozesskosten werden steuerlich anerkannt, wenn …
sie betrieblich veranlasst (Betriebsausgaben) oder zwangsläufig (außergewöhnliche Belastung) sind. Das muss im Einzelfall geprüft werden (FG Hamburg, Urteil vom 24.9.2012, 1 K 195/11).
Für die Praxis: Zuvor hatte der Bundesfinanzhof die uneingeschränkte steuerliche Abzugsfähigkeit von Prozesskosten zugelassen. Die Finanzverwaltung hatte per Nichtanwendungserlass aber unterbunden, dass die Steuerzahler das nutzen konnten. Jetzt schafft das FG Hamburg eine neue Rechtslage. Geschäftsführer, die um ihren Job prozessieren müssen und dabei zumindest eine gewisse Erfolgswahrscheinlichkeit haben, können die Prozesskosten aber als außergewöhnliche Belastung (§ 33 ff. EStG) ansetzen.