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Buchführungspflicht

Als Geschäfts­füh­rer sind Sie dazu ver­pflich­tet, für die ord­nungs­ge­mä­ße Buch­füh­rung der GmbH zu sor­gen. (§ 41GmbHG). Die GmbH ist zur dop­pel­ten Buch­füh­rung ver­pflich­tet. Dies ergibt sich aus der Pflicht zur Auf­stel­lung eines Jahresabschlusses.

Als Geschäfts­füh­rer sind Sie dazu ver­pflich­tet, für die ord­nungs­ge­mä­ße Buch­füh­rung der GmbH zu sor­gen. (§ 41 GmbHG). Die GmbH ist zur dop­pel­ten Buch­füh­rung ver­pflich­tet. Dies ergibt sich aus der Pflicht zur Auf­stel­lung eines Jah­res­ab­schlus­ses. Die Ver­ant­wort­lich­keit für die Erfül­lung die­ser Pflich­ten obliegt allen Geschäfts­füh­rern, sie kön­nen nicht durch Gesell­schafts­ver­trag, Res­sort­ver­tei­lung oder Geschäfts­ord­nung an einen Geschäfts­füh­rer dele­giert wer­den. Häu­fig wird die­se Auf­ga­be einem Geschäfts­füh­rer zur Erle­di­gung über­tra­gen wer­den. Dann hat der res­sort­frem­de Geschäfts­füh­rer sich dar­über zu ver­ge­wis­sern und regel­mä­ßig Kon­trol­len vor­zu­neh­men, ob der damit beauf­trag­te Geschäfts­füh­rer die­ser Ver­pflich­tung nach­kommt (Steu­er­be­ra­ter­ver­trag, regel­mä­ßi­ge Berichts­pflicht des kauf­män­ni­schen Geschäfts­füh­rers – min­des­tens ein­mal jährlich).

Bei Zwei­feln an der ord­nungs­ge­mä­ßen Buch­füh­rung muss sich jeder Geschäfts­füh­rer selbst um die ord­nungs­ge­mä­ße Erfül­lung der Buch­füh­rungs­pflicht zu küm­mern und ggf. sach­ver­stän­di­ge Drit­te ein­zu­schal­ten. Pflicht­ver­let­zun­gen kön­nen Scha­dens­er­satz­an­sprü­che aus­lö­sen und Grund zur Abbe­ru­fung aus wich­ti­gem Grund sein. Die Geschäfts­füh­rer müs­sen die Bücher nicht selbst füh­ren, sie haben ledig­lich für die ord­nungs­ge­mä­ße Erle­di­gung zu sor­gen. Es genügt, durch den zustän­di­gen Geschäfts­füh­rer eine Buch­hal­tung ein­zu­rich­ten und per­so­nell zu beset­zen. Die Mit­ar­bei­ter sind anzu­lei­ten und zu über­wa­chen. Der Geschäfts­füh­rer muss jeder­zeit in der Lage sein, in die Buch­füh­rung ein­zu­grei­fen und Män­gel abzustellen.

Die­se Grund­sät­ze gel­ten auch, wenn die Buch­füh­rung außer­halb – etwa durch einen Steu­er­be­ra­ter – erle­digt wird. Die­ser hat regel­mä­ßig zu berich­ten und auf Pro­ble­me bei der Erle­di­gung die­ser Auf­ga­ben hin­zu­wei­sen. Han­dels­bü­cher, Inven­ta­re, Eröff­nungs­bi­lan­zen, sowie Jah­res­ab­schlüs­se und Lage­be­rich­te sind zehn Jah­re geord­net auf­zu­be­wah­ren, Buchungs­be­le­ge sechs Jahre.

Weiterführende Informationen:

Der Jah­res­ab­schluss der GmbH