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Volkelt-Briefe

Überschuldungs-Status: Nehmen Sie den Steuerberater mit ins Boot

Die meis­ten Geschäfts­füh­rer ver­las­sen sich nicht nur bei der Vor­be­rei­tung und Erle­di­gung der steu­er­li­chen Ange­le­gen­hei­ten der GmbH voll und ganz auf Ihren Steu­er­be­ra­ter. Auch die Beur­tei­lung von bilan­zi­el­len Fra­gen ist für vie­le Geschäfts­füh­rer ohne Steu­er­be­ra­ter-Rat nicht mög­lich. Beson­ders wich­tig ist das in der Kri­se der GmbH. Also wenn es dar­um geht, fest­zu­stel­len, ob die GmbH über­schul­det ist. Das ist in der Pra­xis meist nur …

mit der Auf­stel­lung einer sog. Zwi­schen­bi­lanz mög­lich. Vor­sicht: Dazu muss Ihr Steu­er­be­ra­ter nicht von sich aus tätig wer­den. Wich­tig ist, dass Sie ihm im rich­ti­gen Zeit­punkt den Auf­trag dazu ertei­len. Hier machen die Gerich­te kla­re Vor­ga­ben, die Sie in der Kri­se der GmbH beach­ten müs­sen. Nur dann ist sicher­ge­stellt, dass der Steu­er­be­ra­ter Sie kor­rekt bera­ten muss und even­tu­ell sogar bei einer Falsch­be­ra­tung mit in die Haf­tung genom­men wer­den kann. Es gilt:

  1. Der Steu­er­be­ra­ter ist zur Bera­tung in wirt­schaft­li­chen Ange­le­gen­hei­ten nur auf­grund eines geson­der­ten Auf­trags ver­pflich­tet. Betei­ligt er sich aber an Gesprä­chen über die Fra­ge der ggf. ein­ge­tre­te­nen insol­venz­recht­lich rele­van­ten Über­schul­dung einer von ihm steu­er­lich bera­te­nen Gesell­schaft, die auf der Grund­la­ge der von ihm erstell­ten Bilan­zen bzw. betriebs­wirt­schaft­li­chen Aus­wer­tun­gen geführt wer­den, muss ein von ihm erteil­ter Rat zutreffen.
  2. Ohne Erstel­lung eines geson­dert in Auf­trag zu geben­den Insol­venz­sta­tus wird er aber nicht zuver­läs­sig fest­stel­len kön­nen, ob eine Gesell­schaft tat­säch­lich im insol­venz­recht­li­chen Sinn über­schul­det ist (vgl. OLG Cel­le, Urteil vom 6.4.2011, 3 U 190/10).

Für die Pra­xis: Als Geschäfts­füh­rer der GmbH sind Sie also gut bera­ten, bereits bei kleins­ten Kri­sen­an­zei­chen den Steu­er­be­ra­ter mit ins Boot zu neh­men. Recht­lich sind Sie auf der siche­ren Sei­te, wenn Sie schrift­lich eine Ein­schät­zung des Bera­ters zur Lage der GmbH ein­for­dern (eMail). Sieht er das kri­tisch, soll­ten Sie eben­falls per schrift­li­chem Auf­trag die Erstel­lung des Über­schul­dungs­sta­tus anweisen.

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