Die Möglichkeit des Austritts aus der GmbH ist im GmbH-Gesetz nicht geregelt, jedoch gemeinhin anerkannt. Sie kann zwar durch die Satzung der GmbH geregelt, dabei jedoch weder eingeschränkt noch völlig ausgeschlossen werden.
Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann sich ein einzelner Gesellschafter einseitig von der Gesellschaft lösen. Dieser wichtige Grund für den Austritt kann sowohl in den Verhältnissen der GmbH, wie auch in denen des Gesellschafters liegen. In der GmbH können dies zum Beispiel Maßnahmen sein, die ihre rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in einer für den Gesellschafter nicht zumutbaren Weise ändern, wie
- Ausschluss der Abtretbarkeit von Geschäftsanteilen
- Verweigerung der Genehmigung zur Abtretung
- Erhebliche, auf Dauer untragbare Nebenleistungspflichten für den Gesellschafter.
Der Austritt vollzieht sich formal in zwei Schritten. In einem ersten Schritt erklärt der Gesellschafter einseitig seinen Austritt gegenüber der GmbH. In der Folge dieser Erklärung wird dann der Geschäftsanteil des ausscheidenden Gesellschafters entweder von der Gesellschaft eingezogen oder an eine von der Gesellschaft bestimmte Person abgetreten. Findet nicht innerhalb einer angemessenen Frist seit der Austrittserklärung diese Einziehung oder Abtretung statt, kann der austrittswillige Gesellschafter Auflösungsklage gegen die GmbH erheben.