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Austritt

Die Mög­lich­keit des Aus­tritts aus der GmbH ist im GmbH-Gesetz nicht gere­gelt, jedoch gemein­hin aner­kannt. Sie kann zwar durch die Sat­zung der GmbH gere­gelt, dabei jedoch weder ein­ge­schränkt noch völ­lig aus­ge­schlos­sen werden…

Die Mög­lich­keit des Aus­tritts aus der GmbH ist im GmbH-Gesetz nicht gere­gelt, jedoch gemein­hin aner­kannt. Sie kann zwar durch die Sat­zung der GmbH gere­gelt, dabei jedoch weder ein­ge­schränkt noch völ­lig aus­ge­schlos­sen werden.

Bei Vor­lie­gen eines wich­ti­gen Grun­des kann sich ein ein­zel­ner Gesell­schaf­ter ein­sei­tig von der Gesell­schaft lösen. Die­ser wich­ti­ge Grund für den Aus­tritt kann sowohl in den Ver­hält­nis­sen der GmbH, wie auch in denen des Gesell­schaf­ters lie­gen. In der GmbH kön­nen dies zum Bei­spiel Maß­nah­men sein, die ihre recht­li­chen und wirt­schaft­li­chen Ver­hält­nis­se in einer für den Gesell­schaf­ter nicht zumut­ba­ren Wei­se ändern, wie

- Aus­schluss der Abtret­bar­keit von Geschäftsanteilen

- Ver­wei­ge­rung der Geneh­mi­gung zur Abtretung

- Erheb­li­che, auf Dau­er untrag­ba­re Neben­leis­tungs­pflich­ten für den Gesellschafter.

Der Aus­tritt voll­zieht sich for­mal in zwei Schrit­ten. In einem ers­ten Schritt erklärt der Gesell­schaf­ter ein­sei­tig sei­nen Aus­tritt gegen­über der GmbH. In der Fol­ge die­ser Erklä­rung wird dann der Geschäfts­an­teil des aus­schei­den­den Gesell­schaf­ters ent­we­der von der Gesell­schaft ein­ge­zo­gen oder an eine von der Gesell­schaft bestimm­te Per­son abge­tre­ten. Fin­det nicht inner­halb einer ange­mes­se­nen Frist seit der Aus­tritts­er­klä­rung die­se Ein­zie­hung oder Abtre­tung statt, kann der aus­tritts­wil­li­ge Gesell­schaf­ter Auf­lö­sungs­kla­ge gegen die GmbH erheben.

Weiterführende Informationen:

Kon­flik­te in der GmbH – rich­tig lösen

Der Schnell­kurs für Geschäfts­füh­rer – Inhaltsübersicht