Der Geschäftsführer und die Gesellschaftern haben unterschiedliche Auffassungen über die Geschäftspolitik. Man verständigt sich auf eine Trennung. Der Geschäftsführer verleiht seiner Forderung nach einer hohen Abfindung Nachdruck. Er droht, Vorgänge aus der GmbH der Staatsanwaltschaft zu melden oder der Presse weiterzugeben. Darf er das? Dürfen die Gesellschafter ihn deswegen sofort „aus wichtigen Grund“ kündigen? …
Die Rechtslage: Juristisch hat diese Drohgebärde keine weit reichende Bedeutung. Es handelt sich nämlich nicht um eine Erpressung, noch nicht einmal um eine Pflichtverletzung. Begründung: Die Anrufung der Aufsichts- und Strafverfolgungsbehörden ist das selbstverständliche Recht jedes Bürgers. Weiß der Geschäftsführer von solchen Verstößen, kann er sogar verpflichtet sein, diese den Behörden mitzuteilen. Anders zu beurteilen ist die Weitergabe von Informationen an die Presse. Das ist als solches bereits eine Pflichtverletzung (die sogar eine fristlose Kündigung rechtfertigen würde). Aber: Die Androhung der Weitergabe von Informationen ist rechtlich lediglich eine Pflichtwidrigkeit (OLG München, Urteil vom 18.4.2012, 7 U 3882/11).
Für die Praxis: Nach dieser Rechtslage sind Drohgebärden in der Auseinandersetzung zwischen Geschäftsführung und den Gesellschaftern nur bedingt als Lösungsstrategie geeignet. In der Regel verhärten sich die Fronten so, dass der Konflikt vor dem Gericht landet und schlussendlich beide Parteien mehr kostet als es zu gewinnen gibt. Der Geschäftsführer ist besser beraten, wenn er ein Mediationsverfahren anstrebt.