Kategorien
Volkelt-Briefe

GmbH-Konflikte: Drohungen haben (fast) keine Wirkung

Der Geschäfts­füh­rer und die Gesell­schaf­tern haben unter­schied­li­che Auf­fas­sun­gen über die Geschäfts­po­li­tik. Man ver­stän­digt sich auf eine Tren­nung. Der Geschäfts­füh­rer ver­leiht sei­ner For­de­rung nach einer hohen Abfin­dung Nach­druck. Er droht, Vor­gän­ge aus der GmbH der Staats­anwaltschaft zu mel­den oder der Pres­se wei­ter­zu­ge­ben. Darf er das? Dür­fen die Gesell­schaf­ter ihn des­we­gen sofort „aus wich­ti­gen Grund“ kündigen? …

Die Rechts­la­ge: Juris­tisch hat die­se Droh­ge­bär­de kei­ne weit rei­chen­de Bedeu­tung. Es han­delt sich näm­lich nicht um eine Erpres­sung, noch nicht ein­mal um eine Pflicht­ver­let­zung. Begrün­dung: Die Anru­fung der Auf­sichts- und Straf­ver­fol­gungs­be­hör­den ist das selbst­ver­ständ­li­che Recht jedes Bür­gers. Weiß der Geschäfts­füh­rer von sol­chen Ver­stö­ßen, kann er sogar ver­pflich­tet sein, die­se den Behör­den mit­zu­tei­len. Anders zu beur­tei­len ist die Wei­ter­ga­be von Infor­ma­tio­nen an die Pres­se. Das ist als sol­ches bereits eine Pflicht­ver­let­zung (die sogar eine frist­lo­se Kün­di­gung recht­fer­ti­gen wür­de). Aber: Die Andro­hung der Wei­ter­ga­be von Infor­ma­tio­nen ist recht­lich ledig­lich eine Pflicht­wid­rig­keit (OLG Mün­chen, Urteil vom 18.4.2012, 7 U 3882/11).

Für die Pra­xis: Nach die­ser Rechts­la­ge sind Droh­ge­bär­den in der Aus­ein­an­der­set­zung zwi­schen Geschäfts­füh­rung und den Gesell­schaf­tern nur bedingt als Lösungs­stra­te­gie geeig­net. In der Regel ver­här­ten sich die Fron­ten so, dass der Kon­flikt vor dem Gericht lan­det und schluss­end­lich bei­de Par­tei­en mehr kos­tet als es zu gewin­nen gibt. Der Geschäfts­füh­rer ist bes­ser bera­ten, wenn er ein Media­ti­ons­ver­fah­ren anstrebt.

Schreibe einen Kommentar