Kategorien
Lexikon

Gesellschafterversammlung

Grund­sätz­lich bestim­men die Gesell­schaf­ter gemein­sam in der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung über die Geschi­cke der GmbH. Die Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung ist damit obers­tes Wil­lens­bil­dungs­or­gan der GmbH. Wel­che Rech­te und Pflich­ten zu beach­ten sind, ergibt sich aus dem Gesell­schafts­ver­trag der GmbH (§ 45 GmbHG). Wenn der Gesell­schafts­ver­trag kei­ne beson­de­ren Ver­ein­ba­run­gen dazu ent­hält, bestim­men sich die Rech­te und Pflich­ten der Gesell­schaf­ter aus dem GmbH-Gesetz (§§ 46 bis 51b GmbHG).

Die Gesell­schaf­ter drü­cken ihren Wil­len in Beschlüs­sen aus. Eine recht­lich ver­bind­li­che Beschluss­fas­sung fin­det statt:

  1. in der Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung der GmbH  (§ 48 Abs. 1 GmbHG) oder
  2. ohne die Form­vor­schrif­ten wie Ein­la­dungs­schrei­ben, Tages­ord­nung für die Gesell­schaf­ter­ver­samm­lung – wenn sich alle Gesell­schaf­ter schrift­lich mit der Ent­schei­dung ein­ver­stan­den erklä­ren oder sich mit der schrift­li­chen Abga­be der Stim­men ein­ver­stan­den erklä­ren ( § 48 Abs. 2 GmbHG).

In der Pra­xis klei­ner GmbH läuft vie­les auf Zuruf ohne die not­wen­di­gen schrift­li­chen Ein­la­dun­gen. Das birgt jedoch das Risi­ko, dass die getrof­fe­nen Ent­schei­dun­gen spä­ter ange­foch­ten wer­den kön­nen. Wenn Sie Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer einer Zwei­per­so­nen-GmbH sind, in deren Geschäfts­ab­lauf Sie regel­mä­ßig Abspra­chen tref­fen, Ziel­ver­ein­ba­run­gen fest­le­gen und somit gemein­sa­me Beschlüs­se fas­sen, soll­ten Sie die­se des­halb grund­sätz­lich exakt pro­to­kol­lie­ren und mit Datum und Unter­schrif­ten ver­se­hen. Ver­se­hen Sie das Pro­to­koll spä­ter mit Ihrem Erle­di­gungs­ver­merk, evt. mit zusätz­li­chen Infor­ma­tio­nen zum Nach­weis für spä­te­re Konflikte.

Nach § 48 Abs. 2 GmbHG ist eine ord­nungs­ge­mä­ße Beschluss­fas­sung ohne Abhal­ten einer Ver­samm­lung mög­lich, wenn alle Gesell­schaf­ter anwe­send sind und alle mit der schrift­li­chen Beschluss­fas­sung ein­ver­stan­den sind.

Bei­spiel: Die bei­den Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer einer Zwei­per­so­nen-GmbH beschlie­ßen ein­ver­nehm­lich Wer­be­maß­nah­men mit einem zusätz­li­chen Kre­dit zu finan­zie­ren. Dazu wird Gesell­schaf­ter A. mit den Bank­ge­sprä­chen beauf­tragt. Gesell­schaf­ter B. wird zugleich damit beauf­tragt, die Agen­tur mit der Umset­zung zu beauf­tra­gen. Sie beschlie­ßen dies gemein­sam und ertei­len sich gegen­sei­tig Wei­sung zu Umset­zung des Beschlus­ses. Führt ein Geschäfts­füh­rer eine sol­che Wei­sung nicht aus, so kann damit in sei­ner Per­son ein Grund zur Abmah­nung, eine Belas­tung des Ver­trau­ens­ver­hält­nis­ses oder sogar eine Ver­let­zung der Treue­pflicht mit haf­tungs­recht­li­chen Fol­gen gegen­über der GmbH liegen.

Ein ord­nungs­ge­mä­ßer Beschluss kommt zustan­de, wenn die erfor­der­li­che Beschluss-Mehr­heit erreicht wird.

Die Gesell­schaf­ter sind in ihrer Ent­schei­dung frei, d.h. nie­mand kann die Gesell­schaf­ter dazu zwin­gen, einen Beschluss zu fas­sen, das betrifft auch Ent­schei­dun­gen, die für den Fort­be­stand der GmbH not­wen­dig sind.

Weiterführende Informationen:

Beschluss­fas­sung in der GmbH

Schreibe einen Kommentar