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Volkelt-Briefe

ACHTUNG: GmbH muss bei Leistungskürzung der Pensionskasse draufzahlen

Das Bundes­arbeitsgericht (BAG) hat ent­schie­den, dass der Arbeit­ge­ber zu Aus­gleichs­zah­lun­gen ver­pflich­tet ist, wenn die Pensionskasse …

ursprüng­lich ver­ein­bar­te Leis­tun­gen nicht mehr an die Arbeit­neh­mer aus­zah­len kann – z. B. weil die Ein­nah­men der Kas­se zurück­ge­hen (§1 Abs. 3 BetrAVG). Die Rechts­la­ge ist ein­deu­tig und nach die­sem höchst­rich­ter­li­chen Urteil nicht mehr anzu­fech­ten (BAG, Urteil vom 19.6.2012, 3 AZR 408/10).

Für die Pra­xis: Gegen die­ses Aus­fall­ri­si­ko gibt es u. E. kei­nen wirk­sa­men Schutz. Wich­tig ist aber, dass Sie vor Abschluss und Über­tra­gung eines von Ihnen zuge­sag­ten Pen­si­ons­an­spruchs für Ihre Mit­ar­bei­ter an eine exter­ne Unter­stüt­zungs­kas­se genau­es­tens prü­fen las­sen, inwie­weit die Kas­se laut Sat­zung berech­tigt ist, Leis­tun­gen zu kürzen.

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