Eine GmbH (GmbH & Co. KG) ist gemäß § 17 InsO zahlungsunfähig, wenn sie fällige Zahlungsverpflichtungen nicht mehr erfüllen kann, also praktisch ihre Zahlungen eingestellt hat. Dabei gilt seit 1.1.1999. Der Geschäftsführer muss sofort handeln, wenn die GmbH auch nur eine fällige Rechnung nicht zahlen kann. Der Geschäftsführer muss dann unverzüglich mit Gläubigern, die die GmbH nicht bedienen kann, neue Zahlungsmodalitäten aushandeln. Ist absehbar, dass kein Zahlungsaufschub erreicht werden kann, muss der Geschäftsführer innerhalb der Drei-Wochen-Frist Insolvenzantrag stellen.
Gemäß § 18 InsO kann die GmbH auch bei drohender Zahlungsunfähigkeit Insolvenzantrag stellen – also dann, wenn die GmbH voraussichtlich nicht in der Lage ist, Zahlungsverpflichtungen mit ihrer Fälligkeit zu erfüllen. Damit hat die GmbH die Möglichkeit, Vollstreckungen vorzubeugen, indem frühzeitig Insolvenzantrag gestellt wird.