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Volkelt-Briefe

Terminsache – Meldung zum GmbH-Anteilsbesitz

Bis zum 31.5.2012 müs­sen Sie als Geschäfts­füh­rer das Finanz­amt über die Beteiligungs­situation in der GmbH infor­mie­ren. Und zwar dann, …

wenn Ihre GmbH Antei­le an einer ande­ren Kapi­tal­ge­sell­schaft zum Buch­wert über­nom­men hat. Damit stellt das Finanz­amt sicher, dass die 7‑jährige Sperr­frist für eine Wei­ter­ver­äu­ße­rung des steu­er­frei erwor­be­nen Anteils ein­ge­hal­ten wird (§ 16 EStG).

Ohne die­se Mel­dung geht das Finanz­amt davon aus, dass die Antei­le wei­ter ver­äu­ßert wur­den und ver­steu­ert auto­ma­tisch die stil­len Reser­ven nach. Ist der Appa­rat erst ein­mal in Gang gesetzt, muss der Ex-Gesell­schaf­ter bzw. der neue Gesell­schaf­ter gegen den ent­spre­chen­den Steu­er­be­scheid Ein­spruch ein­le­gen bzw. den Nach­weis erbrin­gen, dass der Anteil nicht wei­ter­ver­äu­ßert wur­de (Regis­ter­ein­trag). Haben Sie den Anteil inner­halb der 7‑Jahresfrist aber wei­ter ver­äu­ßert, wird das teu­er: Ist der Wert des Anteils auch schon vor Ihrem Erwerb außer­or­dent­lich gestie­gen ist, müs­sen Sie die gesam­te Wert­stei­ge­rung die­ser stil­len Reser­ve versteuern

Für die Pra­xis: Pro­ble­ma­tisch wird es, wenn Sie einen Anteil ver­äu­ßern und der Erwer­ber (also die GmbH) die Betei­li­gung inner­halb der 7‑Jahresfrist ver­kauft. Vor­sichts­maß­nah­me: For­mu­lie­ren Sie also im Kauf­ver­trag: „Die GmbH ver­pflich­tet sich, den Anteil nicht vor Ablauf von 7 Jah­ren wei­ter zu ver­äu­ßern. Andern­falls trägt der Erwer­ber die gesam­te auf die Ver­äu­ße­rung ent­fal­len­de Steu­er“.

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