Die internen Anweisungen für das Straf- bzw. Bußgeldverfahren (AStBV), in denen geregelt ist, wie sich die Steuerbehörden untereinander informieren müssen, wurden behörden-intern neu geregelt bzw. verschärft. Bisher gab es einen Ermessensspielraum, …
ob die Finanzämter die Strafsachenstellen über verspätete Steueranmeldungen informieren. In der Regel wurde davon erst bei mehrmaligen Versäumnissen Gebrauch gemacht. In der Neufassung der AStBV (Quelle: BStBl 2011 Teil I, S. 1000) ist von einem Ermessenspielraum keine Rede mehr. Im Klartext: Die Finanzämter müssen ab sofort bei Fristüberschreitungen auch die Steuerstrafstelle benachrichtigen. Diese entscheidet dann darüber, ob sie das Versäumnis – u. U. sogar das erstmalige Versäumnis – einer rechtzeitigen Steuermeldung zum Anlass nehmen will, z. B. eine Betriebsprüfung anzuordnen.
Für die Praxis: Das betrifft alle Steuermeldungen – also die Lohnsteuer, die Umsatzsteuer, Körperschaftsteuer und Solidaritätszuschlag, aber auch Versäumnisse bei den Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer und ggf. die Gewerbesteuer. Weisen Sie die zuständigen Mitarbeiter an, Steuer-Termine pünktlich einzuhalten. Verweisen Sie dabei auf die neue Rechtslage. Unverändert gilt: Fällt der Meldetermin auf das Wochenende (z. B. der 10. ist ein Samstag, Sonntag) muss die Meldung bzw. der Zahlungseingang bis zum nächsten Wochentag, in der Regel dem Montag erfolgen.