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Volkelt-Briefe

GmbH-Krise: Geschäftsführer muss Gehalt kürzen – aber nicht immer

Ganz gleich ob Fremd- oder Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer: Geht es der GmbH wirt­schaft­lich schlecht, …

muss der Geschäfts­füh­rer eine Gehalts­kür­zung hin­neh­men. Das ergibt sich aus sei­ner „Organ­stel­lung“ und der damit ver­bun­de­nen Treue­pflicht zu sei­ner Gesell­schaft. Auch die Gerich­te sehen das so (vgl. BGH mit Urteil vom 15.6.1992, II  ZR 88/91).

Eini­ge Insol­venz­ver­wal­ter nut­zen die­se Rechts­la­ge in der Pra­xis fast schon regel­mä­ßig dazu, bereits aus­ge­zahl­tes Geschäfts­füh­rer-Gehalt zurück­zu­ver­lan­gen, um damit Schul­den der GmbH zu beglei­chen. Aber ganz so ein­fach geht es nicht. Mit aktu­el­lem Urteil hat das Ober­lan­des­ge­richt Düs­sel­dorf fest­ge­stellt: Wird das Gehalt auf der Grund­la­ge eines Anstel­lungs­ver­tra­ges gezahlt (was üblich ist) und ent­spricht die Ver­gü­tung markt­üb­li­chen Bedin­gun­gen, kann der Insol­venz­ver­wal­ter eine Gehalts­rück­zah­lung nicht ver­lan­gen (OLG Düs­sel­dorf, Urteil vom 7.12.2011, 16 U 19/10).

Für die Pra­xis: Das hat auch Aus­wir­kun­gen auf die steu­er­li­che Behand­lung beim Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer. So kann das Finanz­amt nicht mehr ein­fach eine nicht durch­ge­führ­te Gehalts­kür­zung als ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tung besteu­ern. Steht dem Geschäfts­füh­rer die Gehalts­zah­lung näm­lich recht­lich zu,  ist auch das Finanz­amt an die zivil­recht­li­che Beur­tei­lung gebun­den. Den­noch: Gera­de als Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer soll­ten Sie in der wirt­schaft­li­che Kri­se sehr vor­beu­gend han­deln und Ihr Gehalt immer dann nach unten anpas­sen, wenn die GmbH über eine län­ge­re Pha­se Ver­lus­te erwirt­schaf­tet. Faust­re­gel: ab dem 3 Ver­lust­jahr in Fol­ge. Im Ein­zel­fall soll­ten Sie sich unbe­dingt mit dem Steu­er­be­ra­ter abstim­men.

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