Ganz gleich ob Fremd- oder Gesellschafter-Geschäftsführer: Geht es der GmbH wirtschaftlich schlecht, …
muss der Geschäftsführer eine Gehaltskürzung hinnehmen. Das ergibt sich aus seiner „Organstellung“ und der damit verbundenen Treuepflicht zu seiner Gesellschaft. Auch die Gerichte sehen das so (vgl. BGH mit Urteil vom 15.6.1992, II ZR 88/91).
Einige Insolvenzverwalter nutzen diese Rechtslage in der Praxis fast schon regelmäßig dazu, bereits ausgezahltes Geschäftsführer-Gehalt zurückzuverlangen, um damit Schulden der GmbH zu begleichen. Aber ganz so einfach geht es nicht. Mit aktuellem Urteil hat das Oberlandesgericht Düsseldorf festgestellt: Wird das Gehalt auf der Grundlage eines Anstellungsvertrages gezahlt (was üblich ist) und entspricht die Vergütung marktüblichen Bedingungen, kann der Insolvenzverwalter eine Gehaltsrückzahlung nicht verlangen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 7.12.2011, 16 U 19/10).
Für die Praxis: Das hat auch Auswirkungen auf die steuerliche Behandlung beim Gesellschafter-Geschäftsführer. So kann das Finanzamt nicht mehr einfach eine nicht durchgeführte Gehaltskürzung als verdeckte Gewinnausschüttung besteuern. Steht dem Geschäftsführer die Gehaltszahlung nämlich rechtlich zu, ist auch das Finanzamt an die zivilrechtliche Beurteilung gebunden. Dennoch: Gerade als Gesellschafter-Geschäftsführer sollten Sie in der wirtschaftliche Krise sehr vorbeugend handeln und Ihr Gehalt immer dann nach unten anpassen, wenn die GmbH über eine längere Phase Verluste erwirtschaftet. Faustregel: ab dem 3 Verlustjahr in Folge. Im Einzelfall sollten Sie sich unbedingt mit dem Steuerberater abstimmen.