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Volkelt-Briefe

Zoll prüft systematisch Werkverträge

Mit der Ein­füh­rung des Min­dest­lohns für Leih­ar­beit­neh­mer schwin­den in vie­len Bran­chen Wett­be­werbs­vor­tei­le. Es muss neu gerech­net wer­den. Oder man hält Aus­schau nach neu­en Gestal­tungs­mög­lich­kei­ten. Zum Bei­spiel, indem Tätig­kei­ten aus­ge­la­gert wer­den und von selb­stän­di­gen Arbeits­kräf­ten mit Werk­ver­trä­gen erle­digt wer­den. Vor­teil: Die­se Tätigkeiten …

müs­sen nicht nach dem Bran­chen­ta­rif gezahlt wer­den und je nach Tätig­keit gel­ten auch kei­ne Vor­schrif­ten über Mindestlöhne.

In  vie­len Bran­chen wird das bereits flä­chen­de­ckend prak­ti­ziert. So weiß man etwa von den Ein­zel­han­dels­ket­ten Net­to (EDEKA) und Kauf­land (SCHWARZ-Grup­pe), dass die Nach­schub-Logis­tik kom­plett von Werk­ver­träg­lern erle­digt wird. Auch in vie­len mit­tel­stän­di­schen Betrie­ben gibt es Über­le­gun­gen, Tätig­kei­ten so aus­füh­ren zu las­sen. Vor­sicht: Der­zeit loten die Sozi­al­ver­si­che­rer sys­te­ma­tisch den schma­len Grad zwi­schen Zuläs­sig­keit und Straf­bar­keit sol­cher Gestal­tun­gen aus. So wur­de zuletzt bun­des­weit vom Zoll kon­trol­liert, ob sich das, was in den Ver­trä­gen steht, auch mit der Rea­li­tät deckt. Und spä­tes­tens dann, wenn der Zoll vor der Werks­tür steht, ist Schluss mit lustig.

Für die Pra­xis: Kri­te­ri­um ist, dass die Werk­ver­trags-Teams und ihre Lei­tung nicht dem Wei­sungs­recht der Lei­tung des Unter­neh­mens unter­lie­gen, in dem sie ein­ge­setzt sind. Und dabei lässt sich der Zoll nichts vor­ma­chen: Dazu wird jeder ein­zel­ne Werk­ver­träg­ler befragt und spä­tes­tens dann gehen Wider­sprü­che zu Las­ten des Unter­neh­mers, der die­se Gestal­tung ein­ge­führt hat. Unter­stellt man Ihnen dann auch noch „Vor­satz zur Hin­ter­zie­hung von Sozi­al­bei­trä­gen“ kos­tet das nicht nur Nach­zah­lun­gen und Buß­gel­der: Dann ist die Schwel­le zum Straf­recht erreicht. Gestal­tun­gen mit Werk­ver­trä­gen soll­ten Sie nie ohne anwalt­li­che Bera­tung umsetzen.

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