Themen heute: keine neuen Impulse für Unternehmen aus Berlin + balanced scorecard: immer wichtiger für Unternehmenssteuerung auch im Mittelstand + mehrfache Befristung von Arbeitsverträge ist zulässig + IT-Datenschutz wird noch strenger + GF-privat: Banken dürfen keine Zusatzgebühren verlangen + Kartellbehörde: Keine Akteneinsicht im Kronzeugenverfahren + BISS .…
5. KW 2012
Freitag, 3.2.2012
Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,
seit Monaten bestimmen die Schulden- und Finanzkrise und andere Nebenthemen die Schlagzeilen. Viele wichtige Themen der Wirtschaft bleiben dabei auf der Strecke. Ob Arbeits- oder Steuerrecht, Bürokratieabbau: Notwendige Reformen und Vereinfachungen stehen an. Für keines dieser Vorhaben gibt es derzeit konkrete Vorschläge aus Berlin. Bislang einzige Neuerung seit Monaten ist die Neufassung des Umwandlungssteuer-Erlasses. Der sorgte in der Fachwelt allerdings eher für Unbehagen. So sind darin statt Vereinfachungen neue Stolperfallen eingebaut, die umwandlungswilligen Unternehmen wieder zusätzliche Kosten aufbürden werden.
Für die Praxis: Ganz realistisch müssen Sie aber weiter davon ausgehen, dass sich an diesem Politik-Stillstand bis zu den Neuwahlen nichts ändern wird. So wird z. B. die reformierte Neuauflage für eine flächendeckende Nutzung der elektronischen Medien zum Bürokratie-Abbau (ELENA, ELSTAM) Jahre brauchen. Auch das Thema Steuervereinfachung liegt weiter auf Eis. Als Unternehmer müssen Sie sich mit den bestehenden Rahmenbedingungen engagieren. Auf der kommunalen Ebene wird es in den nächsten Jahren sogar noch zu weiteren Belastungen durch die flächendeckende Anhebung von Gebühren, Kommunalsteuern und zusätzlichen Auflagen kommen.
Balanced Scorecard: Bewertungsgröße auch für den Mittelstand
Bei Unternehmensver- und ‑zukäufen kommt es nicht nur auf die Zahlen und Fakten aus dem Jahresabschluss oder dem Lagebericht des Unternehmens an. Auch die Bewertung von Kundenstrukturen oder die Marktchancen von Produkten, die Innovationsfähigkeit und das Know how eines Unternehmens wird dazu genutzt. Verbreitet ist die sog. balanced scorecard („ausgewogener Berichtsbogen“). Auch zur Bewertung und Steuerung von mittelständischen Unternehmen wird dieses Verfahren zunehmend angewandt.
Die balanced scorecard wurde ursprünglich mit dem Ziel eingeführt, die in Unternehmen mit finanziellen Größen gemessene Leistungsfähigkeit durch zusätzliche Informationen über die Kunden, die internen Geschäftsprozesse sowie die Anpassungsfähigkeit des Unternehmens zu ergänzen. Inzwischen wird dieses Verfahren in vielen Unternehmen auch als Instrument des strategischen Managements eingesetzt, insoweit kommt ihr auch die Funktion zu, die Auswertungen aus den unterschiedlichen Bereichen zu integrieren. Die Grundidee der balanced scorecard beruht auf der Annahme, dass eine eindimensionale Beschreibung und Steuerung eines Unternehmens aus dem Zahlenwerk des Rechungswesens der Realität nicht gerecht wird. Mit ihrer Hilfe sollen die wesentlichen Dimensionen eines Unternehmens abgebildet und die für die Steuerung des Unternehmens benötigten Informationen verfügbar gemacht werden. Die als relevant erachteten Dimensionen eines Unter-nehmens sind:
1. Finanzen: Die finanzielle Dimension eines Unternehmens wird traditionell in Jahres- oder Quartalsabschlüssen dargestellt. Sie beinhaltet Informationen über die Vermögens‑, Finanz- und Ertragslage eines Unternehmens.
2. Kunden: Eine kundenorientierte Sichtweise liefert Informationen über die Positionierung des Unternehmens in bestimmten Marktsegmenten, über die Kundenzufriedenheit oder die Kundenbindung.
3. Geschäftsprozesse: Auf Ebene der Geschäftsprozesse erfolgt die Beschreibung des Unternehmens anhand der einzelnen im Unternehmen implementierten Arbeitsabläufe.
4. Lernen/Wachstum: Die vierte Dimension beinhaltet sog. weiche Erfolgsfaktoren. Dieses sind die Motivation und der Ausbildungstand der Mitarbeiter, der Zugang zu relevanten externen Informationsquellen und die Organisation des Unternehmens.
Der grundsätzliche Aufbau der einzelnen Sichtweisen (Dimensionen) auf das Unternehmen mit Hilfe der balanced scorecard ist identisch. Er gliedert sich in die folgenden vier Schritte:
Strategien: Für jeden der vier Aspekte, unter denen das Unternehmen betrachtet wird, sind die strategi-schen Ziele zu formulieren. Das ist Aufgabe der Geschäftsführung. Für den Finanzbereich sind an dieser Stelle die Anforderungen der Investoren (Eigen- und Fremdkapitalgeber) sowie der Kapitalmärkte zu be-rücksichtigen. Darüber hinaus wird generell der langfristige ökonomische Erfolg, der das Überleben des Unternehmens sichert, als Zielsetzung betrachtet. Analog sind auch die strategischen Ziele im Hinblick auf die Kunden des Unternehmens (Kundenzufriedenheit, Kundenbindung), die Geschäftsprozesse (Festlegung der Bereiche für die Verbesserung von Geschäftsprozessen) sowie die weichen Faktoren des Unternehmens (Ausbildungsstand und Motivation der Mitarbeiter, Zugang zu wichtigen Informationen) abzuleiten.
Maßgrößen: Nachdem die Formulierung der strategischen Ziele abgeschlossen ist, sind in jedem Bereich geeignete Maßgrößen, die eine Messung des Zielerreichungsgrades zulassen, abzuleiten. Schwierigkeiten dürften im Wesentlichen bei der Messung der Anpassungsfähigkeit (Lernen/Wachstum) auftreten. Für den Finanzbereich beschränkt sich die Problematik auf die Auswahl geeigneter Kennzahlen für einzelne in den strategischen Zielen berücksichtigte Bereiche (Rendite, Liquidität, Wachstum).
Zielgrößen: Zu den im Einzelnen verwendeten Maßgrößen sind im Rahmen der Operationalisierung der strategischen Ziele konkrete Zielgrößen vorzugeben und auf der balanced scorecard auszuweisen.
Maßnahmen: Der vierte Abschnitt beinhaltet eine verbale Umschreibung der zur Erreichung der einzelnen strategischen Ziele ergriffenen Initiativen.
Dauernder Vertretungsbedarf rechtfertigt die mehrfache Befristung eines Arbeitsverhältnisses
Müssen Sie für einen Mitarbeiter, der regelmäßig oder wiederkehrend krank oder sonst verhindert ist, einen zusätzlichen Mitarbeiter einstellen, dann dürfen Sie einen Mitarbeiter mit einem befristeten Arbeitsvertrag einstellen und diesen sogar mehrfach befristet verlängern (EuGH, Urteil vom 26.1.2012, C‑586/10).
Für die Praxis: Aufpassen müssen Sie aber, dass sich aus dem Abschluss von befristeten Ketten-Arbeitsverträgen nicht ein Anspruch des Arbeitnehmers auf Festanstellung ergibt. Aus diesem Grunde sollten Sie den befristeten Arbeitsvertrag regelmäßig neu fassen (Arbeitszeiten, Vergütung, Dauer der Befristung, Begründung).
EU-Kommission will alle IT-Mitarbeiter zum Datenschutz verpflichten
Die EU-Kommission plant eine Neuausrichtung des Datenschutzes. Dazu werden die Unternehmen stärker als bisher in den Schutz personenbezogener Daten einbezogen. So soll z. B. in Zukunft nicht mehr nur der Datenschutzbeauftragte im Unternehmen für die Einhaltung des Schutzes personenbezogener Daten verantwortlich gemacht werden können. In Zukunft muss jeder einzelne Mitarbeiter in der IT des Unternehmens für deren Einhaltung sorgen bzw. bei missbräuchlichen Abläufen sofort den Datenschutzbeauftragten informieren (Vorschlag der EU-Kommission vom 25.1.2012).
GF-privat: Banken dürfen keine Kreditbearbeitungsgebühr verlangen
In einem weiteren Urteil hat jetzt auch das OLG Celle festgestellt, dass die Banken eine Gebühr für die Kreditbearbeitung nicht erheben dürfen. Danach sind die Banken verpflichtet, bereits entrichtete Gebühren zurückzuzahlen und diesen Betrag auch zu verzinsen (OLG Celle, Urteil vom 13.10.2011, 3 W 86/11).
Für die Praxis: Unterdessen haben bereits einige Oberlandesgerichte diese Rechtsauffassung bestätigt. Damit steigt die Wahrscheinlichkeit dafür, dass Sie bereits gezahlte Gebühren für die Kreditbearbeitung zurück verlangen können. Stellen Sie entsprechende Belege zusammen und fordern Sie die Bank unter Angabe einer Frist von 15 Tagen schriftlich auf, die verzinsten Gebührenbeträge zurückzuzahlen. In der Regel erstatten zahlungswillige Banken die Gebühren für die letzten 3 Jahre zurück.
Unternehmen hat kein Recht auf Akteneinsicht im Kronzeugenverfahren
Laut Amtsgericht Bonn haben Unternehmen, die aufgrund einer Kronzeugenmeldung in ein Kartellverfahren verwickelt werden, keinen Anspruch auf Akteneinsicht insbesondere in die Aussagen der Kronzeugen. Damit bestätigt das Gericht die Auffassung des Bundeskartellamts, wonach Kronzeugenanträge besonders vertraulich behandelt werden müssen sind. Das Gericht berief sich dabei auf eine Vorentscheidung des EuGH (Urteil vom 14. Juni 2011, C‑360/09, Fall: Pfleiderer AG)
Mit besten Grüßen Ihr
Lothar Volkelt
Dipl. Volkswirt, Herausgeber + Chefredakteur Volkelt-Brief
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