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Volkelt-Briefe

5 Jahre Pflichtveröffentlichung: Teure Transparenz – für wen?

Hoch­ge­rech­net zah­len die UGs, GmbHs und AGs rund 300 Mio. € für die Bereit­stel­lung der ver­öf­fent­li­chungs­pflich­ti­gen Unterlagen, …

für die Ein­tra­gung, Ver­wal­tungs­ge­büh­ren und Buß­gel­der für Ver­säum­nis­se. Bedenkt man, dass 85 % der Unter­neh­men klei­ne oder sogar kleins­te GmbHs mit einem Umsatz unter 1 Mio. € sind, ist klar, dass vie­le auf die Pflicht­ver­öf­fent­li­chun­gen nicht gut zu spre­chen sind und nur wenig Ver­ständ­nis für eine gute gemein­te Trans­pa­renz ins Unter­neh­men haben, die in der Pra­xis außer den Wett­be­wer­bern nie­man­den inter­es­siert. Seit 2010 gibt es kaum noch neue juris­ti­sche Ver­fah­ren gegen die Pflicht-Offen­le­gung. Die GmbHs haben in der Sache resi­gniert. Vie­le Geschäfts­füh­rer bestä­ti­gen aller­dings auch, dass die „Trans­pa­renz“ weni­ger nega­ti­ve Fol­gen beschert hat als befürch­tet. Vie­le Unter­neh­mer nut­zen das Unter­neh­mens­re­gis­ter für Recher­chen (Bench­mar­king) oder um Infor­ma­tio­nen über Wett­be­wer­ber ein­zu­ho­len. Ein Blick ins Unter­neh­mens­re­gis­ter zeigt, dass die meis­ten GmbHs unter­des­sen ihren Pflich­ten zur Ver­öf­fent­li­chung nachkommen:

 Rund 50 % aller GmbHs rei­chen die Unter­la­gen wäh­rend des Jah­res nach Abschluss des Geschäfts­jah­res und damit vor dem Frist­ab­lauf (31.12. des Folge¬jahres) ein.

 Vie­le rei­chen den Jah­res­ab­schluss erst im Janu­ar des Fol­ge­jah­res ein – also ver­spä­tet, aber ohne Konsequenzen.

 Aus den Ver­öf­fent­li­chungs­da­ten ergibt sich auch, dass nicht weni­ge GmbHs noch spä­ter ver­öf­fent­li­chen – oft erst nach Andro­hung von Buß­geld durch die Behörden.

Was tun, wenn ein Kon­kur­rent sei­ne Zah­len nicht ver­öf­fent­licht? Nur bei weni­gen GmbHs feh­len die aktu­el­len Ver­öf­fent­li­chungs­da­ten noch immer ganz – so z. B. im Bereich des Regis­ter­ge­richts Mün­chen bei weni­ger als 3 % aller geführ­ten GmbHs. Grün­de dafür: Wech­sel der Rechts­form (Verschmelzung),laufendes Insol­venz­ver­fah­ren. Den­noch gibt es immer wie­der Hin­wei­se dar­auf, dass ein­zel­ne Pflicht­ver­öf­fen­li­chun­gen völ­lig feh­len. Nach unse­rern Infor­ma­tio­nen gleicht der Bun­des­an­zei­ger Ver­lag die ein­ge­reich­ten Jah­res­ab­schlüs­se mit den Daten aus dem elek­tro­ni­schen Han­dels­re­gis­ter regel­mä­ßig im Lau­fe des Janu­ar ab. Unter­neh­men, die nicht ver­öf­fent­licht haben, wer­den dem Bun­des­amt für Jus­tiz gemel­det. Stel­len Sie beim Bench­mar­king fest, dass Ihr Kon­kur­rent noch nicht ver­öf­fent­licht hat, soll­ten Sie die­se dem Bun­des­an­zei­ger Ver­lag mel­den – und zwar schrift­lich, ver­se­hen mit einem Hin­weis, dass die­se Mel­dung zugleich an das Bun­des­amt für Jus­tiz „zur Kennt­nis“ geht. Sie kön­nen erwar­ten, dass die Behör­de tätig wird. Das aller­dings auf dem Rechts­weg durch­zu­set­zen, ist nicht ganz ein­fach und aufwendig.

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