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Volkelt-Briefe

Steuerprüfung: Was tun gegen Umsatz-Unterstellungen? – Verprobung immer mehr in der Kritik

Neben der Finanz- und Ban­ken­kri­se und den ein­ge­trüb­ten Kon­junk­tur­aus­sich­ten für 2012 gibt es noch ganz ande­re The­men, die für nicht weni­ge Unter­neh­mer eine exis­ten­zi­el­le Bedro­hung sind. Und zwar ins­be­son­de­re für klei­ne­re Unter­neh­men, die sich pro­fes­sio­nel­le Rechts­be­ra­tung und lan­ge Pro­zes­se nicht leis­ten kön­nen. Sogar TV-Enter­tai­ner Hape Ker­ke­ling hat jetzt in sei­nem Jah­res­rück­blick 2011 die höchst umstrit­te­ne Pra­xis der Ver­pro­bung durch die Finanz­be­hör­den ange­pran­gert und damit erst­mals einer brei­ten Öffent­lich­keit Metho­den der Finanz­be­hör­den auf­ge­zeigt, die sonst nur im Stil­len aus­ge­tra­gen wer­den. Der Steu­er­bür­ger ist ansons­ten ohne öffent­li­che Kon­trol­le den Unter­stel­lun­gen der über­mäch­ti­gen Finanz-Büro­kra­tie ausgesetzt.

Im vor­ge­führ­ten Fall geht es um einen klei­ne­ren Gas­tro­no­mie­be­trieb, dem das Finanz­amt unter­stellt, dass die ver­kauf­ten Schnit­zel statt der ange­ge­be­nen 250 Gramm nur mit 180 Gramm zu ver­an­schla­gen sind. Fol­ge: Die ver­kauf­te Men­ge und die Umsät­ze wer­den nach oben „geschätzt“. Und zwar hier ganz kon­kret um ins­ge­samt 38.000 €, was das finan­zi­el­le Ende des betrof­fe­nen Gewer­be­trei­ben­den bedeu­tet. Um was geht es und was kön­nen Sie dage­gen tun? …

Die Finanz­be­hör­den ermit­teln Durch­schnitts-Ver­brauchs­men­gen. Z. B. Schnit­zel-Gewich­te für Gas­tro­no­men, auch Sham­poo-Ver­brauch bei Fri­sö­ren, Holz­ver­brauch bei Schrei­nern, Farb­ver­brauch bei Lackie­rern usw. . Abwei­chun­gen vom Durch­schnitts­ver­brauch wer­den steu­er­lich nicht nach­voll­zo­gen. Wer grö­ße­re Schnit­zel ver­kauft, als Maler­be­trieb die Tape­te mehr­mals streicht oder als Fri­sör bei der Haar­wä­sche mehr Sham­poo als vor­ge­se­hen ver­braucht, dem wird auto­ma­tisch unter­stellt, dass er bei den Umsät­zen fal­sche Anga­ben macht.

Das ist also kein Ein­zel­fall. Auch wir haben an die­ser Stel­le bereits öfter auf sol­che Fäl­le ver­wie­sen – zuletzt z. B. auf die Befra­gung der Finanz­be­hör­den zur Kun­den­struk­tur von Fri­sö­ren, um dar­aus Wer­te für Durch­schnitts­ver­brauchs­men­gen zu erhal­ten (vgl. Nr. 20/2011). Nach unse­ren Ein­schät­zun­gen wird in fast allen Prü­fun­gen bei Betrie­ben, in denen die Ein­kaufs­men­gen voll­stän­dig erfasst sind, die Umsät­ze aber Band­brei­ten zulas­sen, mit sog. Ver­pro­bun­gen nach Durch­schnitts­wer­ten nach­ge­rech­net. Wir schät­zen, dass es bun­des­weit min­des­tens bei einer fünf­stel­li­gen Zahl von Prü­fun­gen zu Bean­stan­dun­gen und Nach­ver­steue­run­gen kommt. Dass wir mit die­sen Schät­zun­gen nicht allei­ne ste­hen, beleg­te in besag­ter TV-Sen­dung auch WISO-Wirt­schafts­exper­te Micha­el Opo­c­zyn­ski. Dabei ist die­se Rechts­pra­xis der Finanz­be­hör­den höchst zwei­fel­haft und ver­fas­sungs­recht­lich umstrit­ten. De fac­to schaf­fen die Finanz­äm­ter so eine Umkehr der Beweis­last. Der Gewer­be­trei­ben­de muss bewei­sen, dass er Umsät­ze nicht gemacht hat. Dabei legen die Finanz­be­hör­den mit Durch­schnitts­wer­ten einen Maß­stab vor, der durch Nichts gerecht­fer­tigt ist als einer Durch­schnitts­be­rech­nung. Eine gesetz­li­che Vor­ga­be z. B. für eine Por­tio­nie­rung oder Ver­brauchs­men­gen ist nicht vor­ge­se­hen und in einer Wett­be­werbs­wirt­schaft nicht sys­tem­kon­form. Dazu kommt die Pra­xis der Betriebs­prü­fung, auf den Prüf­ling Druck aus­zu­üben und not­falls einen Kom­pro­miss gegen Zah­lung durch­zu­set­zen – sei es mit dem Hin­weis auf ein mög­li­ches Straf­ver­fah­ren. Was im Klar­text einem beruf­li­chen Aus für den Betrof­fe­nen gleichkommt.

Für die Pra­xis: Wich­tig ist, dass Betrof­fe­ne sich weh­ren und dazu ggf. auch an die Öffent­lich­keit gehen. Das scheint der­zeit die ein­zi­ge Mög­lich­keit, einen gewis­sen öffent­li­chen Druck auf die Finanz­be­hör­den aus­zu­üben. Sobald es um grö­ße­re Beträ­ge geht, soll­ten Sie auch neben Ihrem Steu­er­be­ra­ter einen Fach­an­walt für Steu­er­recht ein­schal­ten. Auf kei­nen Fall soll­ten Sie „klein bei­geben“. Nach unse­ren Erfah­run­gen müs­sen Sie dann damit rech­nen, dass Sie dem­nächst wie­der auf der Lis­te der zu prü­fen­den Unter­neh­men ste­hen. Infor­mie­ren Sie auch den Ansprech­part­ner Recht der IHK, den Bran­chen­ver­band und die Fachpresse.

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