Ob innerbetriebliche Verrechnungen, Schachtelbeteiligungen zwischen verbundenen Unternehmen oder Aus-landsbeziehungen in Konzerngesellschaften: Die meisten Geschäftsführer sind bei solchen „steuerlichen Konstrukten“ auf die Beratung von Steuer-Experten angewiesen. Eine tatsächliche eigene Beurteilung solcher steuerlichen Sachverhalte durch den Geschäftsführer ist nicht oder nur schwierig möglich. Geht dem Finanz-amt bei Steuergestaltungen Geld verloren und zeigt sich im Nachhinein, dass die gewählte Steuer-Gestaltung unzulässig war, halten sich die Finanzbehörden im Zweifel an den Geschäftsführer – bis hin ins Privatvermögen, wenn die Firma die Steuernachzahlung nicht mehr aufbringen kann. Jedenfalls war das bisher so und der Geschäftsführer musste eine eventuelle Falschberatung in einem gesonderten Verfahren nachweisen und durchsetzen. Das aber ist aufwändig und in der Praxis kaum durchzusetzen. In diesem Zusammenhang hat der Bundesgerichtshof jetzt ein wichtiges Urteil gefällt, das Ihre Rechte als Geschäftsführers deutlich stärkt. …
Fazit: Bei Beratungsmängeln haftet u. U. der Steuerberater. Folge: Er muss die Steuerschuld zahlen. Im kon-kreten Fall ging es um die Abführung von Umsatzsteuer von Auslandsgeschäften (hier: Schweiz), die die falsch beratene GmbH nicht zahlen konnte. Weil der Geschäftsführer nicht in der Lage war, die Ausübung des Mandats durch den Steuerberater zu überwachen, „wird die vertragliche Dritthaftung des letztverantwortlichen Steuerberaters eröffnet“ – so die Begründung der BGH-Richter (BGH, Urteil vom 13.10.2011, IX ZR 193/10).
Für die Praxis: Das gilt natürlich nicht für alle Beratungs-Fehler sondern nur bei Beratungsfehlern, bei denen der Geschäftsführer nicht in der Lage war, der Überwachung des beauftragten Steuerberaters nachzukommen. Das kann z. B. de Fall sein, wenn direkte Einflussnahme des Geschäftsführers aufgrund des Beratungsvertrages mit dem Steuerberater nicht möglich ist oder wenn der Steuerberater Vorgaben des Finanzamtes einfach nicht umsetzt. Hier hatte der Steuerberater
bereits zuvor bei einer Betriebsprüfung monierte Anforderungen nicht umgesetzt und
zuvor schon fehlerhafte Buchungen und Bilanzierungsarbeiten vorgenommen.
Als Geschäftsführer sind Sie gut beraten, wenn Sie insbesondere nach einer Betriebsprüfung das Abschluss-Protokoll zusammen mit dem Steuerberater besprechen und für angemahnte Vorgänge eine entsprechende fi-nanzamts-taugliche Umsetzung besprechen und beschließen. Protokollieren Sie die Besprechungsergebnisse. Damit ist sichergestellt, dass Sie im Konfliktfall Ihre „Unschuld“ bzw. den Beratungsmangel des Steuerberaters nachweisen können.