Versäumnisse bei der Erstellung und Vorlage des Jahresabschlusses der GmbH berechtigen die Gesellschafter zur Abberufung und Kündigung des Geschäftsführers (vgl. Volkelt-Brief Nr. 35/2011). Das ist nachvollziehbar, bringt in der Praxis aber einige zusätzliche Probleme. Zum Beispiel, wenn der abberufene Geschäftsführer gegen den Abberufungsbeschluss der Gesellschafter vor Gericht per Anfechtungsklage vorgeht. Problem: Darf der Geschäftsführer bis zur rechtsverbindlichen Entscheidung des Gerichts über die Wirksamkeit des Abberufungsbeschlusses im Amt bleiben oder nicht?
Die richtige Antwort ist: JEIN. Er kann zwar im Amt bleiben, aber …
Anschließend können die Gesellschafter ihn aber freistellen. Weigert sich der Geschäftsführer seine Tätigkeit ruhen zu lassen und geht er weiterhin seiner Tätigkeit nach, können die Gesellschafter das sogar mit einer einstweiligen Verfügung rechtsverbindlich untersagen. Sie können ihm Hausverbot erteilen und damit die Ausübung des Amtes verhindern (KG Berlin, Urteil vom 11.8.2011, 23 U 114/11). Umgekehrt ergeben sich so auch für den abberufenen Geschäftsführer Möglichkeiten, sein Ausscheiden zumindest zu „verzögern“.
Für die Praxis: Kommt es zwischen den Gesellschaftern und dem Geschäftsführer zu Konfliktsituationen (hier: um den Jahresabschluss), muss das weitere Vorgehen genau geplant und rechtlich abgesichert werden. Das beginnt mit der ordnungsgemäßen Einberufung der Gesellschafterversammlung, einer korrekten Durchführung und Dokumentation der Inhalte und Beschlüsse der Gesellschafterversammlung, die Einhaltung von vorgegebenen Fristen und die richtigen Formulierungen für Begründungen (Abberufungs- und Kündigungsgründe) und eventuelle Beweisvorlagen. In der Regel ist ein fehlerfreies Agieren ohne anwaltliche Beratung kaum möglich. Weiterführende Informationen: Konflikte in der GmbH