Mit der Unternehmensteuer-Reform wurde der § 8a KStG zum 1.1.2008 abgeschafft und durch eine sog. „Zinsschranke“ für alle Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften abgelöst. Danach kann der Unternehmer kann grundsätzlich die Schuldzinsen in Höhe seiner Zinserträge abziehen. Bis zu 3 Mio. EUR ist dieser Zinssaldo immer in vollem Umfang abzugsfähig.
Für darüber hinausgehende Zinserträge gilt:
Der Betriebsausgabenabzug ist nur noch bis zur Höhe von 30 % des Gewinns vor Zinsen und Steuern und Abschreibungen (EBITDA) zulässig.
Ein übersteigender Zinsaufwand kann in den folgenden unbegrenzt Jahren abgezogen werden (Zinsvortrag).
Es gelten folgende Ausnahmeregelung: Bei Unternehmen, bei denen die Zinsschranke von 30 % zwar überschritten wird. greift die Zinsschranke nicht, wenn die Unternehmen nachweisen können, dass z. B. eine ausländische Tochtergesellschaft eine vergleichbare Finanzstruktur wie sie selbst aufweist (Escape-Klausel). Ebenso ist eine geringfügige Unterschreitung der Eigenkapitalquote bis zu 1 Prozentpunkt unerheblich. Die Regelungen zur Zinsschranke finden auch dann keine Anwendung, wenn das Unternehmen nicht zu einem Konzern gehört. Dazu wird auf einen Konzernbegriff i. S. der Zinsschrankenregelung abgestellt.