Die Themen heute: Finanzamt will bei vGA auch noch Schenlkungssteuer – was tun? + Unternehmens-PR: von Guttenberg oder Koch-Mehrin – Fehler über Fehler + ACHTUNG: Prüfen Sie jetzt bestehende Gewinnabführungsverträge + Ehemalige Mitarbeiter können leichter befristet werden + Nummerierung von GmbH-Anteilen: Änderungen sind möglich + Gewerbesteuer bei Immobilien-GmbH + BISS .…
16. KW 2011
Freitag, 24.4.2011
Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,
als Gesellschafter-Geschäftsführer kennen Sie das Thema „verdeckte Gewinnausschüttung“ (vGA) und damit die Praxis des Finanzamts, unangemessene und unbegründete Zahlungen der GmbH zusätzlich zu besteuern. Jetzt kann das sogar noch teurer werden. Hintergrund: In einem bundeseinheitlichen BMF-Erlass steht jetzt schwarz auf weiß, dass bestimmte verdeckte Gewinnausschüttungen als eine Schenkung der GmbH an ihren Gesellschafter sind. Folge: Zusätzlich zur nachzuzahlenden Körperschaft- und Gewerbesteuer wird dann auch noch Schenkungssteuer veranlagt – und zwar nach der ungünstigen Steuerklasse III (BMF-Erlass vom 20.10.2010, BStBl. 2010, Teil, 1 S. 1207 ff.).
Laut Erlass können die Finanzämter danach alle vGA als Schenkung der GmbH an ihre Gesellschafter qualifizieren. Und zwar in Höhe jeweils seiner Anteils. Beispiel: Ist der Gesellschafter-Geschäftsführer zu 50 % beteiligt und beträgt die vGA 70.000 €, dann muss der Gesellschafter zusätzlich für 35.000 € Schenkungssteuer zahlen.
Für die Praxis: Für die Steuerklasse III gibt es lediglich einen Freibetrag von 20.000 €, so dass es schnell zu einer zusätzlichen Besteuerung kommt (§ 16 ErbStG). Für eine vGA von 35.000 € müssen dann nach Abzug des Freibetrages für 15.000 € zusätzlich 30 % Schenkungssteuer gezahlt werden (§ 19 ErbStG). Eine vGA kann also ziemlich teuer werden. Im oben genannten Beispiel wäre demnach für den 50 %-Gesellschafter-Geschäftsführer eine zusätzlich Steuer in Höhe von 4.500,00 € zu entrichten. Soweit die neue Rechtslage nach dem Erlass. Bisher liegen uns noch keine Erkenntnisse darüber vor, wie streng die Finanzbehörden diesen Erlass anwenden. Dazu sind bisher noch keine anhängigen Verfahren oder Urteile vor den Finanzgerichten bekannt. Dennoch: Laut Erlass soll die Regelungen auch bei einem Forderungsverzicht des Gesellschafters gegen die GmbH oder beim Verkauf eines Anteils unter Preis angewandt werden. Solche Fälle müssen Sie ab sofort vorab mit dem Steuerberater prüfen und ggf. vorab die Stellungsnahme des Finanzamts zu einer gewünschten Gestaltung einholen. Umstritten ist aber, ob die Belegung mit Schenkungssteuer so rechtlich korrekt ist – wir gehen davon aus, dass der BFH hierzu kritisch Stellung zu nehmen wird. Eventuell wird diese Praxis als unzulässig verworfen. Wir halten Sie auf dem Laufenden.
Unternehmens-PR: Der richtige Umgang mit kritischen Situationen
Wie leicht es in der PR – der Kommunikation in und mit der Öffentlichkeit – schief laufen kann, zeigen die jüngsten Fälle Guttenberg oder Koch-Mehlin. Der Eine überzieht die Offensive, die Andere übertreibt die Defensive. Beide Muster offenbaren deutliche Schwächen: Sie überzeugen nicht. Mehr noch: Sie machen misstrauisch. Bewirken also genau das Gegenteil von dem, was erreicht werden soll. Kein Unternehmen ist gewappnet gegen kritische Vorgänge Das sind z. B. Störfälle mit Umwelt belastenden Auswirkungen, Umstrukturierungen mit Personalabbau oder Konflikte mit Mitarbeitern, die in der Öffentlichkeit ausgetragen werden. Für Unternehmen gilt: Lassen Sie sich nicht treiben, bleiben Sie jederzeit Herr des Verfahrens. Das gilt auch für den Fall, wenn Sie sich dazu entschließen einen PR-Berater einzubeziehen und sich auf dessen Know-how zu verlassen.
Für den Umgang mit kritischen Situationen im Unternehmen gilt aus Geschäftsführer-Sicht:
- Für das Unternehmen sollte es eine Stimme bzw. ein Gesicht geben. Bei grundsätzlichen Anlässen ist das die Unternehmensleitung, bei Ressort-Anlässen der zuständige Ressortleiter.
- Unternehmensmitteilungen sollten sich auszeichnen durch Sachlichkeit, Richtigkeit und Aufrichtigkeit.
- Sie sollten die Zusammenhänge begründen und gut verständlich darstellen, also Vorsicht bei Fachbegriffen/Fremdworten/komplizierten Ausführungen.
- Unternehmensmitteilungen dürfen keine Allgemeinplätze und Plattitüden enthalten. Prüfen Sie jeden einzelnen Satz der Pressemitteilung bzw. der Stellungnahme der Geschäftsführung auf diese Kriterien.
- Die Unternehmensmitteilung sollte darüber hinaus eine Botschaft vermitteln (eine möglichst „objektive“ Betrachtung der Situation, Verständnis für die Gegenseite, Bereitschaft zur Übernahme der Verantwortung).
- Ziel der öffentlichen Auseinandersetzung muss es sein, Transparenz und Vertrauen zu schaffen – nicht: „Recht zu haben“.
Wichtig ist in Krisensituationen, dass es für Externe (Presse, Geschäftspartner, Arbeitnehmer, Öffentlichkeit) jederzeit einen direkten Ansprechpartner gibt, der Informationsanliegen entgegen nimmt, kanalisiert und dafür sorgt, diese zeitnah und abgestimmt erledigt werden. Nutzen Sie das gesamt Spektrum der Öffentlichkeitsarbeit (Presse-Mitteilungen, Medienpräsenz, Pressekonferenz). In Situationen mit für das Unternehmen weit reichenden Auswirkungen ist die Information der Öffentlichkeit Chefsache – d. h. nur von Ihnen autorisierte Informationen gehen nach draußen.
BFH aktuell – Prüfen Sie bestehende Gewinnabführungsverträge
In einem aktuellen Urteil hat der Bundesfinanzhof (BGH) bestätigt, dass ein Gewinnabführungsvertrag die Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung nur dann erfüllt, wenn er über die Dauer von 5 Jahren abgeschlossen und durchgeführt wird (§ 14 KStG 1999). Der BFH verlangt dazu „Zeitjahre“ – eine Rechnung in Wirtschaftsjahren ist nicht möglich (BFH, Urteil vom 12.1.2011, I R 3/10).
Für die Praxis: Mit diesem Urteil schreibt der BFH fest, dass der Gewinnabführungsvertrag über volle 5 Jahre – also 60 Monate – angeschlossen (ab Eintrag ins Handelsregister) abgeschlossen und durchgeführt werden muss. Die bisherige Auffassung (z. B. FG Düsseldorf), wonach auch ein sog. Rumpfwirtschaftsjahr zur steuerlichen Anerkennung genügt, wird damit ab sofort von den Finanzbehörden nicht mehr anerkannt. Achten Sie also darauf, dass bei einem abweichenden Geschäftsjahr eines der beteiligten Unternehmen, genau – also in „Zeitjahren“ gerechnet wird. Im Zweifel sollte die erstmalige Kündigungsmöglichkeit des Gewinnabführungsvertrages vorsichtshalber um ein Jahr nach hinten geschoben werden.
Ehemalige Mitarbeiter können ab sofort leichter „befristet“ eingestellt werden
Nach einem neuen Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) können Sie ab sofort auch ehemalige Mitarbeiter befristet einstellen – Sie brauchen nicht zu befürchten, dass daraus zwangsweise ein unbefristetes Arbeitsverhältnis unterstellt werden kann. Voraussetzung: Die letzte Beschäftigung des Mitarbeiters liegt mehr als 3 Jahre zurück. (BAG, Urteil vom 6.4.2011, 7 AZR 716/09).
Für die Praxis: Rechnen Sie aber ganz genau. Die frühere Anstellung muss mehr als 3 Jahre zurückliegen. Prüfen Sie, ob es bei dem Mitarbeiter eine Freistellung gab, so dass sein Ausscheiden nicht mit dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses gleichzusetzen ist. Entscheidend ist das Datum des Endes des Beschäftigungsverhältnisses.
Nummerierung der GmbH-Geschäftsanteile darf geändert werden
GmbH-Anteile sind nummeriert und werden so im Registergericht gelistet. Die Nummerierung ergibt sich aus der einzureichenden Liste der Gesellschafter. Bei einem Gesellschafterwechsel muss diese Liste aktualisiert werden. Dafür zuständig ist der Notar, der die Abtretung des Anteils notariell beurkundet. Erweist es sich als sinnvoll, einzelne Anteile umzunummerieren – z. B. weil damit eine bessere Transparenz bei Abstimmungen auf Gesellschafterversammlung erreicht werden kann – dann ist das zulässig. Der Notar ist berechtigt, diese Umnummerierung vorzunehmen. Das Registergericht muss das so eintragen (BGH, Urteil vom 1.3.2011, II ZB 6/10).
Für die Praxis: Achten Sie darauf, dass bei einer solchen Anmeldung an das Registergericht klar und eindeutig ersichtlich ist, welche Anteile nach welchem Schema umnummeriert werden. Dazu muss die bisherige Nummer des Geschäftsanteil eindeutig der neuen Nummerierung zugeordnet werden können – am besten erstellen Sie dazu eine vollständige Liste der Anteils mit alter und – gegenübergestellt – neuer Nummerierung.
Immobilien-GmbH muss bis zur Abwicklung der Liquidation Gewerbesteuer zahlen
Laut Bundesfinanzhof (BFH) ist eine Immobilien GmbH in Liquidation bis zur rechtswirksamen Liquidation gewerbesteuerpflichtig – und zwar in voller Höhe. Selbst wenn bereits vor Eintragung der der endgültigen Liquidation ins Handelsregister keine Grundstücksgeschäfte mehr getätigt werden, kommt eine Kürzung des Gewerbeertrages für Grundstücksunternehmen (§ 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG) nicht in Frage (BFH, Urteil vom 19.10.2010, I R 1/10).
Mit besten Grüßen
Ihr Lothar Volkelt
Dipl. Volkswirt, Herausgeber + Chefredakteur der Volkelt-Brief