Ein wichtiges Urteil für Geschäftsführer kommt jetzt vom Oberlandesgericht (OLG) Köln. Tenor der Entscheidung: Überzieht der Geschäftsführer seine Kompetenzen, kann er selbst dann abberufen werden, wenn die Mehrheit der Gesellschafter den Geschäftsführer gar nicht abberufen will (OLG Köln, Urteil vom 1.6.2010, 18 U 72/09) >
Daraus folgt: Verletzt der Geschäftsführer seine Treuepflicht (Beispiel: Er übergeht die Gesellschafterversammlung und veranlasst eine Entscheidung, obwohl er diese Entscheidung nur mit Zustimmung der Gesellschafter hätte treffen können), dann kann der Minderheits-Gesellschafter seine Abberufung durchsetzen – auch gegen den Willen der anderen, sogar des Mehrheitsgesellschafters. Sichern Sie also bei weit reichenden Geschäften (vgl. dazu unsere Checkliste auf Seite 2) ab, indem Sie sich Rückendeckung einholen. Das oben zitierte Urteil des OLG Köln ist zwar noch nicht rechtskräftig. Das Gericht hat Revision zugelassen. U. W. prüft der Mehrheitsgesellschafter, ob er von der Revision Gebrauch machen wird. Wir gehen allerdings davon aus, dass auch die nächste Instanz (Bundesgerichtshof, Aktenzeichen II ZR 127/10) nicht zu einer anderen Einschätzung des Sachverhalts kommen wird.
Konkret aus dem Urteilssachverhalt: Der Geschäftsführer hatte einen bestehenden Darlehensvertrag zwischen der GmbH und einer GbR gekündigt. Dazu hätte er aber die Zustimmung der Gesellschafterversammlung einholen müssen. Die konkrete Regelung im Gesellschaftsvertrag lautet: „ …ungewöhnliche Geschäfte sind vor ihrer Durchführung der Gesellschafterversammlung vorzulegen und bedürfen eines zustimmenden Gesellschafterbeschlusses“. Das Darlehen umfasst einen Betrag von 800.000 € und stellte damit eines der wesentlichen Aktiva der GmbH dar.
Für die Praxis: Sie können sich also nicht mehr ausschließlich auf die Loyalität des Mehrheitsgesellschafters verlassen und darauf bauen, dass die Machtverhältnisse in der GmbH damit einen Abberufungsbeschluss unmöglich machen. Bei groben Pflichtverletzungen kann der Minderheitsgesellschafter Ihre Abberufung gerichtlich durchsetzen. In der Praxis sollten Sie also bei allen Entscheidungen, die laut Gesellschaftsvertrag nur mit Zustimmung der Gesellschafterversammlung getätigt werden dürfen, auf keinen Fall ohne Information an alle Gesellschafter und einen entsprechenden Gesellschafterbeschluss handeln handeln. Hellhörig sollten Sie werden, wenn Ihnen der Mehrheitsgesellschafter ohne Absprache eine Anweisung zur Ausführung eines eigentlich zustimmungsbedürftigen Geschäfts gibt (z. B. Erwerb einer Immobilie, Geschäfte außerhalb des Gegenstandes der GmbH). Das Risiko für eine Abberufung bzw. eventuellen Schadensersatz gegenüber den anderen Gesellschaftern liegt dann ausschließlich bei Ihnen. Der Mehrheitsgesellschafter hat dann kein Stimmrecht, die Minderheitsgesellschafter können Sie voll verantwortlich machen.
Checkliste: In diesen Fällen sollten Sie als Geschäftsführer nicht ohne die Zustimmung der Gesellschafterversammlung handeln:
Handelt es sich um ein Geschäft … | Das müssen Sie beachten … |
… außerhalb des Gegenstandes der GmbH laut Gesellschaftsvertrag | Als Geschäftsführer sind Sie lediglich berechtigt, Geschäfte im Gegenstand der GmbH auszuführen. In Grenzfällen sollten Sie die Gesellschafter zumindest über das Geschäft informieren (z. B. Änderungen von Groß-Zulieferern, Ausweitungen des Produkt-Portfolios). |
… aus dem Katalog zustimmungspflichtiger Geschäfte laut Gesellschaftsvertrag | Hier dürfen Sie unbedingt nur mit einem zustimmenden Beschluss der Gesellschafterversammlung handeln. Auch hier gilt: In unklaren Fällen sollten Sie auf jeden Fall die Gesellschafter informieren. |
… um ein ungewöhnliches Geschäfte | Auch hier ist es besser, wenn Sie sich vorher absichern und die Gesellschafter informieren. Ist das Geschäft mit einem Risiko für die GmbH verbunden (z. B. Anschaffung eines großen Grundstücks), sollten Sie die Zustimmung der Gesellschafter einholen. |
… um ein Geschäft, der ein großes wirtschaftliches Risiko für die GmbH bedeutet | Alarm: Hier sollten Sie nie ohne zustimmenden Beschluss der Gesellschafter tätig werden. Platzt das Geschäft oder entsteht ein Schaden daraus für die GmbH und das Vermögen der Gesellschafter, können die Gesellschafter Sie persönlich in die Haftung nehmen. |