Nach einigen Urteilen der Landes- (LG) und Oberlandesgerichte (OLG) hat der Bundesgerichtshof jetzt abschließend geurteilt: Ist in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) auf das Infektionsschutzgesetz und die dort genannten Infektionskrankheiten verwiesen, muss die Betriebsunterbrechungs-/Ausfall-Versicherung für Corona-Umsatzausfälle nicht zahlen. Das ist abschließend. Für Unternehmen heißt das: Verfahren beenden, Rechtsberatung dazu einstellen (Quelle: BGH, Urteil v. 26.1.2022, IV ZR 144/21)
Anders entschieden hatte z. B. das Landgericht Düsseldorf. Diese Entscheidung ist damit hinfällig.
Für die Praxis: Ich verweise nochmals auf das BGH-Urteil zum Anspruch auf Mietminderung wg. Wegfalls der Geschäftsgrundlage. Hier ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Mietminderung gegeben sind.