Nach dem Landgericht Hannover (vgl. Nr. 35/2020) hat jetzt auch das Landgericht (LG) Berlin Ansprüche eines Gastronomen wegen corona-bedingten Umsatzausfällen – verursacht durch die Zwangsschließungsanordnung des Landes Berlin – abgewiesen. Nach damaliger Erkenntnislage – so das Gericht – ist die Schließung des Betriebes angemessen gewesen. Der Gastronom kann sich auch nicht auf eine Rolle als „Sonderopfer” berufen und daraus eine Entschädigungspflicht der Stadt Berlin ableiten (LG Berlin, Urteil v. 13.10.2020, 2 O 247/20).
Für die Praxis: Gegen dieses Urteil ist – im Gegensatz zur Entscheidung des LG Hannover – Berufung möglich. Geht der Kläger in die nächste Instanz, dürfte es spannend werden. U. E. ist nicht unbedingt davon auszugehen, dass das Kammergericht (KG) Berlin diese Rechtslage unkommentiert bestätigt. Wir halten Sie auf dem Laufenden.