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Archiv: Volkelt-Briefe

Volkelt-Brief 34/2020

Die Themen heute:

GmbH in der Kri­se: Hän­ge­par­tie um die Über­schul­dung + Geschäfts­füh­rer im Kon­zern: Auch hier wer­den Stüh­le gerückt + Geschäfts­füh­rer-Per­spek­ti­ve: Der Stress geht in die nächs­te Run­de + Prak­tisch: Zukau­fen und Ver­kau­fen in der Kri­se + Digi­ta­les: Die App für die Soft­ware + GmbH-Sanie­rung: Was tun, wenn ein Gesell­schaf­ter nicht mit­zieht? + Arbei­ten: Neue Arbeits­schutz­re­geln in Coro­na-Zei­ten + GmbH/Kosten: Anwalts­ge­büh­ren stei­gen + Neu­es Urteil: Kein Ver­si­che­rungs­schutz für Coro­na-Betriebs­schlie­ßung + GmbH/Recht: Pfän­dung der Geschäfts­füh­rer-Alters­ver­sor­gung + Recht: Scha­dens­er­satz­an­spruch gegen den Rechtsanwalt

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Frei­burg, 21.8.2020

Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,

offi­zi­el­le Zah­len, wie vie­le Fir­men ihre lau­fen­den Zah­lungs­ver­pflich­tun­gen nur noch aus Zuschüs­sen oder zusätz­li­chen Kre­di­ten zah­len, gibt es nicht. Aber so viel weiß man: Es sind vie­le – allei­ne in der Hotel- und Gas­tro­no­mie­bran­che ste­hen laut DEHOGA 70.000 „auf der Kip­pe”. Vie­le davon sind über­schul­det. D. h., die Schul­den – auch oder gera­de mit den neu­en Kre­di­ten – sind höher als das Ver­mö­gen der GmbH/UG. Alle die­se Unter­neh­men müs­sen nach dem 30.9.2020 Insol­venz­an­trag stel­len – dazu ist die Geschäfts­füh­rung recht­lich ver­pflich­tet (vgl. zuletzt Nr. 32/2020). So die der­zei­ti­ge Rechtslage.

Im Bun­des­jus­tiz­mi­nis­te­ri­um (BMJ) befürch­tet man unter­des­sen, dass es nach dem 30.9. zu einem regel­rech­ten Mas­sen­an­drang bei den Insol­venz­ge­rich­ten kom­men wird. Und man geht davon aus, dass vie­le der bilan­zi­ell über­schul­de­ten Unter­neh­men doch noch geret­tet wer­den kön­nen. Vor­aus­set­zung: Der Auf­schwung kommt. Um einen Run auf die Regis­ter­ge­rich­te zu ver­mei­den, wird über­schul­de­ten Unter­neh­men wohl doch noch eine wei­te­re Über­le­bens­chan­ce gewährt. Für sie soll es eine Ver­län­ge­rung der Aus­set­zung der Insol­venz­an­trags­pflicht bis zum 31.12.2020 oder sogar bis zum 31.3.2021 geben. Dazu wird es noch Abstim­mun­gen in der Gro­Ko bzw. zwi­schen den zustän­di­gen Minis­te­ri­en geben. Das CDU geführ­te Wirt­schafts­mi­nis­te­ri­um ist hier für die kür­ze­re Frist, wird sich aber u. E. nicht gegen das SPD-geführ­te Jus­tiz­mi­nis­te­ri­um durch­set­zen kön­nen. Über­schul­de­te Fir­men dür­fen sich also auf einen Auf­schub bis zum 31.3.2021 einrichten.

Für die Pra­xis: Kei­ne Ver­län­ge­rung gibt es für die GmbH/UG, die nach wie vor Zah­lungs­schwie­rig­kei­ten haben. Hier müs­sen Geschäfts­füh­rer bei Illi­qui­di­tät bzw. bei dro­hen­der Zah­lungs­un­fä­hig­keit den Schluss­ter­min 30.9. beach­ten und ent­spre­chend handeln.

Geschäftsführer im Konzern: Auch hier werden Stühle gerückt

Nicht nur in klei­ne­ren und mit­tel­stän­di­schen GmbHs wirkt die Coro­na-Kri­se mit zuneh­men­dem Druck auf die Geschäfts­füh­rung und alle ande­ren Füh­rungs­kräf­te. Auch in vie­len ver­bun­de­nen Unter­neh­men und Kon­zer­nen gibt und gab es viel­fa­ches Stüh­le­rü­cken. Ent­täusch­te Geschäfts­füh­rer sind gut bera­ten, ihre recht­li­che Situa­ti­on genau prü­fen zu las­sen. Kri­sen­ge­winn­ler müs­sen dar­auf ach­ten, wie sie als neu­er Geschäfts­füh­rer recht­lich in den Kon­zern ein­ge­bun­den sind. Wor­auf soll­ten Sie unter ver­än­der­ten Bedin­gun­gen achten?

Wech­selt ein Ange­stell­ter im Kon­zern in die Geschäfts­füh­rung einer Toch­ter-Gesell­schaft und schließt er dazu einen Geschäfts­füh­rer-Anstel­lungs­ver­trag ab, endet damit auto­ma­tisch das bis­her bestehen­de Arbeits­ver­hält­nis. Das war recht­lich lan­ge umstrit­ten. Unter­des­sen hat das Bun­des­ar­beits­ge­richt die­se Rechts­la­ge in meh­re­ren Ent­schei­dun­gen bestä­tigt (vgl. zuletzt BAG, Urteil v. 19.7.2007, 6 AZR 774/06). Das Arbeits­ver­hält­nis besteht nur dann aus­nahms­wei­se wei­ter, wenn im Geschäfts­füh­rer-Anstel­lungs­ver­trag aus­drück­lich ver­ein­bart wird, dass der Geschäfts­füh­rer nach Abbe­ru­fung und Kün­di­gung des Geschäfts­füh­rer-Anstel­lungs­ver­tra­ges Anspruch auf sein (ruhen­de) Arbeits­ver­hält­nis und eine ent­spre­chen­de Beschäf­ti­gung hat.

Ach­tung: In der Sache ist ein wei­te­res Grund­satz­ur­teil des Bun­des­ar­beits­ge­richts zu beach­ten. Dabei geht es um Geschäfts­füh­rer, die schon vor­her im Kon­zern beschäf­tigt waren (z. B. als Pro­jekt- oder Res­sort­lei­ter) und inner­halb des Kon­zerns zum Geschäfts­füh­rer in einer ande­ren, selb­stän­di­gen Kon­zern­ge­sell­schaft beru­fen wer­den (BAG, Urteil v. 24.10.2013, 2 AZR 1078/12). Danach gilt:

  • Das vor­he­ri­ge Arbeits­ver­hält­nis des Geschäfts­füh­rers endet nur dann auto­ma­tisch, wenn die Par­tei­en des Geschäfts­füh­rer-Anstel­lungs­ver­tra­ges zugleich die Par­tei­en des Arbeits­ver­tra­ges sind.
  • Ist das nicht der Fall, muss der vor­he­ri­ge Arbeits­ver­trag aus­drück­lich und damit schrift­lich gekün­digt wer­den. Er endet nicht auto­ma­tisch mit Abschluss des Geschäftsführer-Anstellungsvertrages.

Ent­schei­dend ist dabei nicht, ob die gleiche(n) Person(en) den Arbeits- bzw. Anstel­lungs­ver­trag unter­schrie­ben haben. Also z. B. der Vor­stand in Ver­tre­tung der Kon­zern-Mut­ter­ge­sell­schaft und zugleich für die Toch­ter­ge­sell­schaft. Ent­schei­dend ist, mit wel­cher Gesell­schaft die Ver­trä­ge abge­schlos­sen werden.

Bei­spiel: Der Mit­ar­bei­ter hat einen Arbeits­ver­trag als Res­sort­lei­ter bei der Kon­zern-Mut­ter-AG. Er wird zum Geschäfts­füh­rer beru­fen. Den Geschäfts­füh­rer-Anstel­lungs­ver­trag schließt er mit der Toch­ter-GmbH ab. Fol­ge: Der alte Arbeits­ver­trag ist mit Abschluss des Geschäfts­füh­rer-Anstel­lungs­ver­tra­ges nicht auto­ma­tisch been­det. Schließt er aber den Geschäfts­füh­rer-Anstel­lungs­ver­trag mit der Mut­ter-AG ab, für die er dann als Geschäfts­füh­rer in der Toch­ter-GmbH tätig wird, endet der bestehen­de Arbeits­ver­trag automatisch.

Für die Pra­xis: Gehen Sie davon aus, dass die Justitiare/Berater in den Kon­zer­nen die­se Rechts­la­ge ken­nen und umset­zen. Man wird dar­auf ach­ten, dass die sog. Unter­neh­mens­iden­ti­tät gege­ben ist. Recht­lich unan­greif­bar ist es, wenn die Kon­zern-Mut­ter den Geschäfts­füh­rer-Anstel­lungs­ver­trag abschließt und den Geschäfts­füh­rer dann in die Toch­ter-GmbH dele­giert. Für Alt-Ver­trä­ge gilt: Wur­den Sie als Ange­stell­ter zum Geschäfts­füh­rer einer Toch­ter-GmbH bestellt und gekün­digt, lohnt es zu prü­fen, mit wel­chem Unter­neh­men der Arbeits- bzw. der Anstel­lungs­ver­trag abge­schlos­sen wur­de. In die­sem Fall sind Sie als Geschäfts­füh­rer u. U. vor dem sog. Hin­aus­kün­di­gen geschützt. Ihre Rech­te aus dem vor­ma­li­gen Arbeits­ver­trag bestehen wei­ter und sind in der Regel nur per Auf­he­bungs­ver­trag gegen eine ent­spre­chen­de Abfin­dungs­zah­lung aufzulösen.

Geschäftsführer-Perspektive: Der Stress geht in die nächste Runde

Erkennt­nis im Jus­tiz­mi­nis­te­ri­um: Kre­di­te an not­lei­den­de GmbH/UG besei­ti­gen Zah­lungs­un­fä­hig­keit. Nicht aber Über­schul­dung. Ange­zähl­te Unter­neh­men, die nach dem 30.9. zah­lungs­un­fä­hig sind (Zom­bies), schei­den dann ohne­hin aus dem Wirt­schafts­le­ben aus. Unter­neh­men, die über­schul­det sind, dür­fen in die Ver­län­ge­rung (vgl. S. 1). Geschäftsführer*innen die­ser Unter­neh­men müs­sen sich noch­mals auf 90 bzw. 180 Tage Schat­ten­bo­xen ein­stel­len. Wer es nicht schafft, neu­es Eigen­ka­pi­tal zu beschaf­fen (woher?), kann den K.o.-Schlag dann zwar noch ein biss­chen hin­aus­zö­gern. Der Rest ist Markt­be­rei­ni­gung bzw. end­gül­ti­ger k.o.. Der Gesetz­ge­ber ist jeden­falls raus und die Insol­venz­zah­len sehen nicht mehr ganz so dras­tisch aus. Die Bun­des­tags­wahl 2021 fest im Visier. Mit freund­li­chen Grüßen.

Praktisch: Zukaufen und Verkaufen in der Krise

Betrifft …

Dar­um geht es …

to do …

Verkauf/Zukauf

Vie­le Unter­neh­mer nut­zen die Gunst der Stun­de, um ihre geschäft­li­chen Akti­vi­tä­ten gezielt aus­zu­bau­en. Ein Bau­stein: Die Unter­neh­mer­bör­se des DIHT > Nexxt Change.

Wei­ter­füh­ren­de Infor­ma­tio­nen + Daten­bank-Recher­che >  Nexxt­Ch­an­ge­Un­ter­neh­mer­bör­se

Digitales: Die App für die Software

Im Mar­ke­ting wird Inde­sign für die Bereit­stel­lung von Wer­be­ma­te­ri­al und Pro­spek­ten ein­ge­setzt. In der Pla­nung eine exter­ne Soft­ware für die Pro­jekt­steue­rung. Per E‑Mail-Soft­ware wird der News­let­ter an die Kun­den erstellt und ver­schickt. Da kann man schon ein­mal den Über­blick dar­über ver­lie­ren, wie­viel und wel­che Soft­ware in der Fir­ma von den ver­schie­de­nen Abtei­lun­gen und Pro­jek­ten genutzt wird. Der Pra­xis­test zeigt: Lizen­zen sind oft unge­nutzt und trotz­dem wird immer noch eine neue Lizenz abge­schlos­sen, wenn die Abtei­lung neu­en Bedarf anmel­det. Das  Ber­li­ner Start­Up One­tool hat die­ses Pro­blem erkannt und dafür eine Lösung ent­wi­ckelt: Mit One­tool mana­gen Unter­neh­men die Soft­ware-Abos ihrer Mit­ar­bei­ter. Das spart Kos­ten – je nach Grö­ße des Unter­neh­mens bis zu meh­re­ren Tau­send Euro im Jahr. One­tool schaff­te es bereits an einem Tag, 45 neue Kun­den für ihre Lösung zu begeis­tern. Gute Idee. Vor­schlag: Hilf­reich wäre es, wenn für den deut­schen Markt eine deut­sche Inter­net-Ver­si­on zur Ver­fü­gung stünde.

Für die Pra­xis: Las­sen Sie sich von Ihrer IT bzw. Ihrem IT-Dienst­leis­ter eine Lis­te aller der in Ihrem Unter­neh­men aktu­ell genutz­ten (und bezahl­ten) Soft­ware-Lizen­zen erstel­len. Ver­schaf­fen Sie sich einen Über­blick über die Kosten/Lizenzgebühren und über die tat­säch­li­che Nut­zung.  In vie­len Fäl­len genügt allei­ne das schon für eine Optimierung.

GmbH-Sanierung: Was tun, wenn ein Gesellschafter nicht mitzieht?

Um Wachs­tum ange­mes­sen zu finan­zie­ren oder – wie jetzt – in der Kri­se effek­tiv und schnell zu reagie­ren, kön­nen sich die GmbH-Gesell­schaf­ter bereits vor­ab im Gesell­schafts­ver­trag dazu ver­pflich­ten, der GmbH zusätz­li­che Mit­tel bereit zu stel­len (Nach­schuss­pflicht). Ent­we­der in vor­ab fest­ge­leg­ter Höhe oder als Nach­schuss in unbe­grenz­ter Höhe. Aller­dings hat der Gesell­schaf­ter dann das Recht, sich aus der GmbH zurück­zu­zie­hen (sog. Aban­don). Zieht einer der Gesell­schaf­ter bei der Sanie­rung aus sei­ner Nach­schuss­pflicht nicht mit, müs­sen Sie als Geschäfts­füh­rer tätig wer­den und die Ein­zie­hung des­sen Anteils ver­an­las­sen (Kadu­zie­rungs­ver­fah­ren). Beach­ten Sie dabei, dass die Aus­zah­lung des ein­ge­zo­ge­nen GmbH-Anteils durch die GmbH Liqui­di­tät kos­tet, die dann zusätz­lich beschafft wer­den muss. Ach­tung: Wird einer der GmbH-Gesell­schaf­ter aus der GmbH aus­ge­schlos­sen oder kün­digt er sei­ne Mit­glied­schaft, tre­ten die damit ver­bun­de­nen Rechts­fol­gen erst ein, wenn die GmbH für den Geschäfts­an­teil eine ange­mes­se­ne Abfin­dung aus­ge­zahlt hat. Hat die GmbH die Abfin­dung auf den Geschäfts­an­teil nicht bezahlt, blei­ben die Gesell­schaf­ter­rech­te bestehen. Im Klar­text: Der aus­zu­schlie­ßen­de Gesell­schaf­ter hat wei­ter­hin Anspruch auf sei­nen Gewinn­an­teil bzw. auf sein Stimm­recht. Der ein­zel­ne Gesell­schaf­ter hat damit eine Sicher­heit, dass er nicht „leer“ aus­geht. Laut Bun­des­ge­richts­hof (BGH) gilt das aber nur unter Ein­schrän­kun­gen. So kann z. B. im Gesell­schafts­ver­trag der GmbH ver­ein­bart wer­den, dass der Gesell­schaf­ter sei­ne Stel­lung sofort nach der Beschluss­fas­sung ver­liert, also noch vor Zah­lung der Abfin­dung (BGH, Beschluss v. 8.12.2008, II ZR 263/07).

Für die Pra­xis: Aus Sicht der GmbH ist das eine durch­aus sinn­vol­le Mög­lich­keit, das „schnel­le“ Aus­schei­den z. B. eines nicht sanie­rungs-berei­ten Gesell­schaf­ters zu ermög­li­chen. Damit gewinnt die GmbH Zeit, nach einem neu­en Gesell­schaf­ter zu suchen, der den GmbH-Anteil über­nimmt. Oder die GmbH gewinnt Zeit, die Finan­zie­rung der Ein­zie­hung des GmbH-Anteils in Ruhe zu pla­nen und mit den finan­zi­el­len Mög­lich­kei­ten der GmbH abzu­glei­chen. Anders die Situa­ti­on für den aus­schei­den­den Gesell­schaf­ter. Er ver­liert u. U. sofort mit dem Aus­schluss alle Gesell­schaf­ter­rech­te und damit Sicher­hei­ten für den Fall, dass die GmbH für sei­nen Anteil nicht zahlt. Steht eine sol­che Klau­sel im Gesell­schafts­ver­trag der GmbH, bedeu­tet das eine kla­re Schlech­ter­stel­lung des Gesell­schaf­ters gegen­über der GmbH.

Arbeiten: Neue Arbeitsschutzregeln in Corona-Zeiten

Das Bun­des­mi­nis­te­ri­um für Arbeit und Sozia­les (BMAS) hat die Vor­schrif­ten zum Arbeits­schutz aktua­li­siert. Die neue SARS-CoV-2-Arbeits­schutz­re­gel ent­hält Kon­kre­ti­sie­run­gen der Anfor­de­run­gen der Ver­ord­nun­gen nach dem Arbeits­schutz­ge­setz (ArbSchG). Bei Ein­hal­tung die­ser Kon­kre­ti­sie­run­gen kön­nen Sie davon aus­ge­hen, dass die Anfor­de­run­gen aus den Ver­ord­nun­gen erfüllt sind. Wählt der Arbeit­ge­ber eine ande­re Lösung, muss er damit min­des­tens die glei­che Sicher­heit und den glei­chen Gesund­heits­schutz für die Beschäf­tig­ten errei­chen. Ande­re Lösun­gen kön­nen bei abwei­chen­den Rechts­vor­schrif­ten der Län­der zum Schutz der Beschäf­tig­ten vor­ran­gig in Betracht kom­men. Das BMAS emp­fiehlt, sich bei der For­mu­lie­rung inner­be­trieb­li­cher Leit­li­ni­en an die­sen Vor­schrif­ten zu orientieren.

GmbH/Kosten: Anwaltsgebühren steigen

Nach dem jetzt vor­lie­gen­den Refe­ren­ten­ent­wurf zum Rechts­an­walts­ver­gü­tungs­ge­setz (RVG) wer­den alle Anwalts­ge­büh­ren line­ar um 10 % ange­ho­ben, bei sozi­al­recht­li­chen Man­da­ten sogar um 20 %. Das betrifft z. B. anwalt­li­che Bera­tung und Ver­tre­tung im Zusam­men­hang mit der Fest­stel­lung des sozi­al­ver­si­che­rungs­recht­li­chen Sta­tus des GmbH-Geschäfts­füh­rers. Auch die Gerichts­kos­ten wer­den pau­schal um 10 % ange­ho­ben. Neue Gebüh­ren gibt es auch in Sachen außer­ge­richt­li­cher Eini­gung, bei der Bemes­sung der Fahrt­kos­ten­pau­scha­le und bei den Tages- und Abwe­sen­heits­gel­dern. Stel­len Sie sich ab 1.1.2021 auf höhe­re Kos­ten für anwalt­li­che Bera­tungs­lei­tun­gen ein. Mög­lich bleibt aber eine indi­vi­du­el­le Pauschalvereinbarung.

Neues Urteil: Kein Versicherungsschutz für Corona-Betriebsschließung

Ver­spricht eine Betriebs­schlie­ßungs­ver­si­che­rung Deckungs­schutz für „nur die im Fol­gen­den auf­ge­führ­ten (vgl. §§ 6 und 7 nach dem Infek­ti­ons­schutz­ge­setz)” Krank­hei­ten und Krank­heits­er­re­ger, wobei Covid-19 und Sars-Cov‑2 nicht genannt sind, besteht kein Ver­si­che­rungs­schutz bei einer Betriebs­schlie­ßung wegen des neu­ar­ti­gen Coro­na-Virus. Nach einem Urteil des Ober­lan­des­ge­richts (OLG) Hamm ist die Auf­zäh­lung der ver­si­cher­ten Krank­hei­ten und Krank­heits­er­re­ger in den ver­ein­bar­ten Ver­si­che­rungs­be­din­gun­gen abschlie­ßend. Die Kla­ge eines Gas­tro­no­men auf Zah­lung von 27.000 EUR blieb damit erfolg­los (OLG Hamm, Urteil v. 15.7.2020, 20 W 21/20).

GmbH/Recht: Pfändung der Geschäftsführer-Altersversorgung

Liegt ein – zuläs­si­ger und wirk­sa­mer – Pfän­dungs­be­schluss über die Ver­sor­gungs­zu­sa­ge vor, die die GmbH für ihren Geschäfts­füh­rer zur Alters­ver­sor­gung abge­schlos­sen hat, dann kann die­se Pfän­dung laut Bun­des­ge­richts­hof (BGH) auch ent­spre­chend durch­ge­führt wer­den. Nur aus­nahms­wei­se kann eine sol­che Ver­pfän­dungs­ver­fü­gung nich­tig sein. Dazu der BGH: „Die Pfän­dung einer For­de­rung (hier: Ansprü­che einer GmbH-Geschäfts­füh­re­rin aus der Ver­sor­gungs­an­zei­ge der GmbH)  ist wirk­sam, solan­ge sie nicht nich­tig ist, das heißt unter einem beson­ders schwe­ren und bei ver­stän­di­ger Wür­di­gung aller in Betracht kom­men­den Umstän­de offen­kun­di­gen Feh­ler lei­det. Allein in der Nicht­be­ach­tung von Pfän­dungs­schutz­vor­schrif­ten liegt kein beson­ders schwe­rer und offen­kun­di­ger Feh­ler der Pfän­dung einer For­de­rung, wes­halb ein etwa­iger Ver­stoß eine Pfän­dung nicht nich­tig wer­den lässt” (BGH, Beschluss v. 2.7.2020, VII ZA 3/19).

Recht: Schadensersatzanspruch gegen den Rechtsanwalt

Der Bun­des­ge­richts­hof (BGH) hat jetzt in einem Grund­satz­ur­teil fest­ge­stellt, wel­che Vor­aus­set­zun­gen gege­ben sein müs­sen sind, damit über­haupt ein Scha­dens­er­satz­an­spruch gegen den Anwalt durch­ge­setzt wer­den kann. Danach gilt: „Dem Man­dan­ten steht nach einer durch ein ver­trags­wid­ri­ges Ver­hal­ten des Rechts­an­walts ver­an­lass­ten Kün­di­gung ein Scha­dens­er­satz­an­spruch nur zu, wenn das ver­trags­wid­ri­ge Ver­hal­ten des Rechts­an­walts einen wich­ti­gen Kün­di­gungs­grund bil­det und die inso­weit zu beach­ten­de Kün­di­gungs­frist von zwei Wochen gewahrt ist” (BGH, Urteil v. 16.7.2020, IX ZR 298/19).