Pflichtveröffentlichung: BfJ macht wieder ernst! + MWSt: Vorsicht beim Kalkulieren und Nachdenken über Preise + Geschäftsführer-Perspektive: Nur Gewinner oder schon Profiteur? + Digitales: Wenig Interesse an Zeugnissen für Arbeitgeber + GmbH-Notverkauf: Immer schön ehrlich bleiben + Steuer: Finanzamt muss geänderten KSt-Bescheid berücksichtigen + Betriebsrat: Kein Einblick in die elektronische Personalakte + Mitarbeiter: Kurzarbeit geht nur mit Zustimmung + Freie Mitarbeiter: Auskunft nach dem Entgelttransparenzgesetz
Volkelt-Brief 28/2020 > Download als PDF - lesen im „Print”
Freiburg, 10. Juli 2020
Sehr geehrte Geschäftsführer-Kollegin, sehr geehrter Kollege,
noch immer sind die meisten Unternehmen auf Krisenmodus geschaltet. Nicht so die Bundesbehörden – etwa das Bundesamt für Justiz (BfJ), das zuständig für Verstöße gegen die Pflichtveröffentlichung der GmbH-Jahresabschlüsse ist und ab sofort wieder auf Normalbetrieb umschaltet. Nur vorübergehend hatte die Bonner Behörde Ordnungsgeldbescheide und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen säumige GmbHs bzw. deren Geschäftsführung ausgesetzt (vgl. dazu Nr. 17/2020, BfJ-Schreiben vom 24.6.2020).
Ab sofort müssen Sie beachten: GmbHs/UG, die die eine Androhungsverfügung mit Ausstellungsdatum zwischen dem 6.2.2020 und dem 20.3.2020 erhalten haben, müssen lediglich die Kosten des Verfahrens zahlen, sofern die Offenlegung bis zum 12.6.2020 nachgeholt wurde. des Verfahrens übernehmen (104,50 EUR). Daraus folgt: Wer bis dahin immer noch nicht veröffentlich hat, muss Ordnungsgeld bezahlen bzw. damit rechnen, dass vollstreckt wird. Gegen alle GmbHs/UG, deren Frist zur Offenlegung zwischen dem 1.1.2020 und dem Ablauf des 30.4.2020 endete (z. B. bei abweichendem Wirtschaftsjahr für den JA 2018/19) und die bis zum 30.6. nicht veröffentlicht haben, wird die Behörde – wie bisher schon praktiziert – automatisch ein Ordnungsgeldverfahren einleiten. Sie bzw. Ihr Steuerberater ist gefordert.
MWSt: Vorsicht beim Kalkulieren und Nachdenken über neue Preise
Kartellverfahren sind längst nicht mehr nur ein Thema der großen Unternehmen. Unterdessen stehen auch mittelständische Unternehmen im Fokus der Ermittlungen. Selbst kleinere Vergehen werden systematisch geprüft. Wir berichten an dieser Stelle regelmäßig zu laufenden Verfahren, etwa zum sog. Eiskartell, wonach die Kartellbehörden Absprachen zwischen den Besitzern von Eisdielen in der Stadt Tübingen recherchierten und mit Bußgeldern verfolgen wollten (vgl. Nr. 15/2017). Zum Thema erreichen uns jetzt im Zusammenhang mit der Mehrwertsteuer-Kürzung und den damit verbundenen Preiseffekten auch Anfragen von den Kollegen/Innen. Beispiel: „Stimmt es, dass die Kartellbehörden nur mit amtlichem Durchsuchungsbeschluss in die Firma dürfen?“. Antwort: NEIN. Hier kommt es auf den Einzelfall, auf Anlass und auf die Dringlichkeit an.
Wir raten in der Sache zur Zurückhaltung. Natürlich kann Ihnen niemand verbieten, mit einem Kollegen über das Thema „Preise und Mehrwertsteuer” zu sprechen. Aber es darf zu keiner Zeit der Eindruck entstehen, dass Preise abgesprochen werden. Schriftliche Aufzeichnungen, E‑Mails, vertragliche Dokumente oder Protokolle – etwa aus Erfa-Gruppen-Besprechungen im Branchenverband – sollte es nicht geben. Die Kartellbehörden haben folgende Befugnisse:
- Auskunftspflicht: Das Bundeskartellamt kann Auskunft über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens und der verbundenen Unternehmen verlangen. Ein formloses Auskunftsersuchen enthält noch keine Pflicht zur Auskunftserteilung, ein förmlicher Auskunftsbeschluss ist aber verbindlich. Ein Recht zur Verweigerung der Herausgabe von Unterlagen besteht nicht. Nur die vertrauliche Korrespondenz zwischen der Firma und ihrem Anwalt muss nicht herausgegeben werden.
- Pflichten der Verbände: Auch Wirtschafts- und Berufsvereinigungen sind zur Auskunftserteilung verpflichtet. Und zwar über Tätigkeit, gefasste Beschlüsse, Anzahl und Namen der Mitglieder, für die die Beschlüsse bestimmt sind. Unternehmen und Verbände sind im Verwaltungsverfahren zur Herausgabe von Unterlagen verpflichtet.
- Vor-Ort-Prüfung: Das Bundeskartellamt kann im Verwaltungsverfahren bei Unternehmen oder Verbänden innerhalb der üblichen Geschäftszeiten vor Ort die geschäftlichen Unterlagen einsehen und prüfen. Das betroffene Unternehmen ist verpflichtet, die geschäftlichen Unterlagen zur Einsichtnahme und Prüfung vorzu-legen. Die Beamten sind befugt, die Räume des Unternehmens bzw. der Verbände zu betreten.
- Durchsuchung und Beschlagnahme von Unterlagen: Das Recht zur Durchsuchung steht der Kartellbehörde nur nach amtsrichterlicher Anordnung zu. Die Kartellbehörde kann bei Gefahr im Verzug auch ohne richterliche Anordnung durchsuchen. Dies ist z. B. der Fall, wenn Beweismittel den Kartellbehörden entzogen werden könnten, bevor die richterliche Anordnung ergeht.
Geschäftsführer-Perspektive: Nur Gewinner oder schon Profiteur?
Software für Team-Meetings boomt. Die Sicherheits-Branche macht beste Geschäfte. Der Lebensmittel-Einzelhandel schafft Umsatzrekorde. Auch etwa der Anbieter für IT-Fernwartungen Teamviewer hat überdurchschnittlich zugelegt und gehört damit zu den Gewinnern der Corona-Krise. Frage: Sollten die Krisen-Gewinnler nicht einen besonderen Beitrag zum Ganzen leisten? Oder handelt es sich sogar schon um Profiteure, die sich auf Kosten anderer bereichern? Schon werden Stimmen laut, die eine Extrasteuer auf – die so erschlichenen – Sonderprofite fordern. Moment mal: Hier geht es um Gewinn, nicht um Profit. Gewinne werden erwirtschaftet, zum Teil reinvestiert und zum kleineren Teil als Motivation für unternehmerisches Handeln ausgeschüttet. Profitgier ist vorgestern. Heute ist erfolgreiches und nachhaltiges Wirtschaften – im Rahmen des dafür vorgesehenen Steuersystems. Mit freundlichen Grüßen.
Digitales: Wenig Interesse an Zeugnissen für Arbeitgeber
Mit Respekt und einer Portion Skepsis sehen viele Kollegen/Innen das Arbeitgeber-Bewertungsportal Kununu – wir berichten an dieser Stelle regelmäßig über Portale, die für Arbeitgeber von Interesse sind (vgl. Nr. 20/2019, „Was tun, wenn Sie als Arbeitgeber schlecht bewertet werden?”). Kritikpunkte: Die Urteile von Arbeitgeber-freundlichen Mitarbeiter schönen die Arbeitgeber-Profile. Umgekehrt: Unzufriedene Mitarbeiter können hier ihrem Frust freien Lauf lassen – eine annähernd objektive Bewertung des Arbeitgebers ist so gut wie unmöglich. Das wissen unterdessen auch viele Nutzer. Folge: Jetzt musste Kununu – unterdessen Tochtergesellschaft des Münchner Medienunternehmens Burda – die US-Aktivitäten einstellen. In den USA besteht offensichtlich nur wenig Interesse an entsprechenden Bewertungen. Hierzulande läuft das Geschäftsmodell immer noch ganz gut: Es gibt rund 550.000 Unternehmen mit insgesamt 3,2 Millionen Arbeitgeber-Bewertungen. Verdient wird mit Arbeitgeber-Anzeigen. Ca. 7.500 Unternehmen lassen sich ein positives Profil zwischen 5.000 und 10.000 EUR kosten.
GmbH-Notverkauf: Immer schön ehrlich bleiben
Es gibt Kollegen/Innen, die keinen anderen Ausweg aus der wirtschaftlichen Situation sehen als ihren GmbH-Anteil zu verkaufen. Als Verkäufer einer GmbH oder eines GmbH-Anteils haben Sie besondere Aufklärungspflichten. Ein Verstoß dagegen kann dazu führen, dass Sie den Kauf rückabwickeln müssen, eventuell zusätzlich noch Schadensersatz dazu kommt (z. B., wenn Finanzierungskosten entstanden sind) und – im schlechtesten Fall – man Ihnen betrügerische Absichten unterstellt. Hier müssen Sie die Grundsätze aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) kennen, dass Sie als potenzieller Verkäufer unbedingt beachten sollten (BGH, Urteil v. 1.2.2013, V ZR 72/11).
Beispiel: Im Kaufvertrag vereinbaren Sie, dass der Käufer Einsicht in die Jahresabschlüsse der letzten 3 Jahre hat, dass Sie die komplette Buchführung und die BWA offen legen und dass der Käufer Einblick in die Unternehmensplanung für 2020/21 hat, inkl. einem Kooperationsvertrag mit einem zukünftigen Geschäftspartner, der kurz vorm Abschluss steht. Aber es kommt anders: Der Kooperationspartner erteilt Ihnen nicht die Erlaubnis, die Vertragsentwürfe offen zu legen. Folge nach dem BGH-Urteil: Weil Sie die im Kaufvertrag übernommenen Informationspflichten nicht erfüllen, kann der Käufer zurücktreten und Schadensersatz gegen Sie durchsetzen.
Steuer: Finanzamt muss geänderten KSt-Bescheid berücksichtigen
Wird ein Einkommensteuerbescheid des Anteilseigners einer Kapitalgesellschaft (GmbH, UG) wegen einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) nach Ablauf der Festsetzungsfrist geändert, bevor wegen derselben vGA ein Körperschaftsteuerbescheid der Gesellschaft geändert oder erlassen wird, ist der geänderte Einkommensteuerbescheid rechtswidrig. Das Finanzamt muss auf jeden Fall den geänderten Körperschaftsteuerbescheid berücksichtigen (BFH, Urteil v. 10.12.2019, VIII R 2/17).
Betriebsrat: Kein Einblick in die elektronische Personalakte
Ein generelles, nicht von der Einwilligung der Betroffenen abhängiges Einsichtsrecht des Betriebsratsvorsitzenden in die elektronischen Personalakten der Arbeitnehmer verletzt deren allgemeine Persönlichkeitsrecht und damit unzulässig. Eine entsprechende Regelung in einer Betriebsvereinbarung ist unwirksam (LAG Düsseldorf, Urteil v. 23.6.2020, 3 TaBV 65/19).
Mitarbeiter: Kurzarbeit geht nur mit Zustimmung
Eine Ermächtigung für den Arbeitgeber, in einem von ihm bestimmten Zeitpunkt und einem von ihm bestimmten Umfang den Beschäftigungs- und Lohnanspruch des Arbeitnehmers auf unbestimmte Zeit zu verkürzen oder sogar ganz auszuschließen, ist unwirksam. Damit stellt das Landesarbeitsgericht (LAG) Sachsen klar, dass Kurzarbeit grundsätzlich nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des Arbeitnehmers eingeführt werden kann (LAG Sachsen, Urteil v. 3.8.2005, 2 Sa 863/04).
Freie Mitarbeiter: Auskunft nach dem Entgelttransparenzgesetz
Selbstständige, die ihr Einkommen vorwiegend von einem Arbeitgeber beziehen, haben einen Anspruch auf Informationen zum Verdienst ihrer Kollegen mit vergleichbaren Aufgaben. Geklagt hatte eine freiberuflich tätige Fernseh-Journalistin. Das gilt aber auch für andere für ein Unternehmen freiberuflich tätige (Stichwort: Scheinselbstständigkeit). Das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg hatte ihren Auskunftsanspruch nach dem Entgelttransparenzgesetz aber zunächst verneint. Die Revision vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) war jetzt erfolgreich. Begründung: Laut Europarecht gelten die Vorgaben des Entgelttransparenzgesetzes auch für arbeitnehmerähnlich tätige Personen (BAG, Urteil v. 25.6.2020, 8 AZR 145/19).
Eine informative Lektüre und ein erholsames Wochenende wünscht
Ihr
Lothar Volkelt
Dipl. Volkswirt, Herausgeber + Chefredakteur Volkelt-Brief