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Firmenwagen: leichter ohne Fahrtenbuch …

Der Bun­des­fi­nanz­hof (BFH) hat mit aktu­el­lem Urteil die über­eif­ri­ge FA-Pra­xis gestoppt, wonach bei meh­re­ren zur Ver­fü­gung ste­hen­den Fir­men­wa­gen ein­fach eine pri­va­te Nut­zung unter­stellt wird. Damit spa­ren Unter­neh­men, bei denen meh­re­re Fir­men­wa­gen im Ein­satz sind, bares Geld bei der Lohnsteuer …

Wor­um geht es: In einem Apo­the­ken­ver­trieb nut­zen meh­re­re Mit­ar­bei­ter die ins­ge­samt 6 Fir­men­wa­gen. Pri­vat­nut­zung war nicht zuge­las­sen. Fahr­ten­bü­cher wur­den nicht geführt. Dazu das FA: Nach all­ge­mei­ner Lebens­er­fah­rung wird dann auch „pri­vat” genutzt. Für den teu­ers­ten Wagen (A8) berech­ne­te das FA nach der 1%-Methode Lohn­steu­er und zwar für den im Unter­neh­men arbei­ten­den Sohn des Unternehmers.

Das müs­sen Sie nicht hin­neh­men. Vie­le Unter­neh­men wol­len kei­ne Fahr­ten­bü­cher, weil das zu auf­wen­dig ist und die­se Kon­trol­le nicht mehr zeit­ge­mäß ist. Bis­her ging das aber steu­er­lich nicht, weil das FA sonst – wie im Fall oben – einen pri­va­ten Nut­zungs­an­teil unter­stell­te. Laut BFH darf das das FA aber nicht. Es muss mehr als einen Anschei­nes­be­weis erbrin­gen, wenn es pri­va­te Nut­zung unter­stel­len will. Für Sie wich­tig: Die Nut­zungs­über­las­sung erfolgt aus­schließ­lich für betrieb­li­che Zwe­cke – wich­tig ist dann: Über­las­sung nur „aus­nahms­wei­se” übers Wochen­en­de – etwa nach exter­nen Terminen.