Als Geschäftsführer sind Sie verantwortlich für die Compliance im Unternehmen. Sie müssen „Recht und Gesetz“ korrekt umsetzen und die aktuelle Rechtsprechung kennen. Gerade im GmbH-Recht ist hier vieles in Bewegung. Wir haben wichtige Neuerungen aus 2019 in der folgenden Übersicht zusammengestellt:
GmbH/Steuern
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Neue Vorgaben für die steuerliche Berücksichtigung von nachträglichen Anschaffungskosten gemäß § 17 EStG: Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte entschieden, dass mit der Aufhebung des sog. Eigenkapitalersatzrechts durch das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts (MoMiG) die gesetzliche Grundlage für seine bisherige Rechtsprechung zur Berücksichtigung von Aufwendungen des Gesellschafters aus eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen als nachträgliche Anschaffungskosten im Rahmen des § 17 EStG entfallen ist. Das Bundesfinanzministerium (BMF)hat in der Zwischenzeit die Vorschriften zu den nachträglichen Anschaffungskosten an die aktuelle BFH-Rechtsprechung entsprechend angepasst. |
BMF-Schreiben v. 5.4.2019, IV C 6 – S 2244/17/10001 bzw. BFH, Urteil v. 11.7.2017, IX R 36/15 |
Geschäftsführer/Firmenwagen: Überlässt die GmbH Ihnen als Geschäftsführer mehrere Fahrzeuge auch zur privaten Nutzung, dann muss der private Nutzungsvorteil für jedes Fahrzeug versteuert werden. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat dies für die Anwendung der 1%-Methode so entschieden. Das gilt aber auch dann, wenn der Geschäftsführer den privaten Steuervorteil anhand eines Fahrtenbuchs ermittelt. Wird der Wagen ausschließlich zur geschäftlichen Nutzung überlassen, entfällt die Versteuerung. Aber: Das müssen Sie belegen können. |
BFH, Beschluss v. 24.5.2019, VI B 101/18 |
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Geschäftsführer Gestaltungen |
Senior-Geschäftsführer darf dazuverdienen: Nach einem Urteil des Finanzgerichts (FG) Münster kann dem aus Altergründen abberufenen Geschäftsführer, dem seine Pensionsbezüge ausgezahlt wird, daneben ein zusätzliches Gehalt gezahlt werden, wenn er erneut für die GmbH als Geschäftsführer tätig wird. Im Urteilsfall erhielt er ein Gehalt, das gerade einmal 10 % des zuletzt von ihm bezogenen Geschäftsführer-Gehalts ausmachte. In diesem und vergleichbaren Fällen ist das Finanzamt nicht berechtigt, eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) zu unterstellen und entsprechend nachzuversteuern. |
FG Münster, Urteil v. 25.7.2019, 10 K 1583/19K |
Zeitwertkonto für den (Minderheits-Gesellschafter-) Geschäftsführer: Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat jetzt die kürzlich geänderte Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH, vgl. dazu Nr. 24/2018) zur steuerlichen Zulässigkeit eines Zeitwertkontos für (Gesellschafter-) Geschäftsführer einer GmbH, die nicht oder nicht beherrschend an der GmbH beteiligt sind, offiziell bestätigt. Damit sind die Vorgaben des BMF für alle Finanzämter bindend. Für diese Geschäftsführer kann damit ein Zeitwertkonto mit steuerlicher Wirkung eingerichtet werden. |
BMF-Schreiben v. 8.8.2019, IV C 5 – S 2332/07/0004 bzw. BFH, Urteil v. 22.2.2018, VI R 17/16 |
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