Wenn Sie in der GmbH mit Ihrem Stimmenanteil nicht verhindern können, dass Beschlüsse gegen Ihren Willen gefasst werden, sind Sie sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Sind im Gesellschaftsvertrag besondere Mehrheiten für die Beschlussfassung (Sperrminorität) vereinbart, entfällt ebenfalls die Versicherungspflicht. Weitere Ausnahme: Gelegentlich haben die Deutsche Rentenversicherung (DRV) und die Sozialgerichte in Familien-GmbHs eine sog. Beschlussgemeinschaft unterstellt – wonach jeder Gesellschafter-Geschäftsführer als „weisungsfrei „eingestuft wird..
Damit ist jetzt Schluss. Das Bundessozialgericht (BSG) lässt diese sog. Kopf- und Seele-Rechtsprechung für Familien-GmbHs nicht mehr zu. Erschwerend kommt hinzu: Den Prüfern der DRV wird jederzeit zugestanden, die Beschäftigungssituation des GmbH-Geschäftsführers neu zu prüfen und ggf. neu einzuschätzen. Und zwar unabhängig von den Ergebnissen aus einem früheren Statusfeststellungsverfahren (BSG, Urteil v. 19.9.2019, B 12 R 25/18 R).
Folge: Jeder Wechsel in den Gesellschaftsverhältnissen sollte genau geprüft und mit den Sozialbehörden abgestimmt werden. Damit ersparen Sie sich eine in der Regel recht teure Nachzahlungs-Überraschung.