Ein Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrag wird gemäß den Vorgaben des § 17 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) nicht tatsächlich durchgeführt, wenn der Anspruch auf Verlustübernahme in der Bilanz der Organgesellschaft nicht ausgewiesen wird. Dies gilt auch dann, wenn die Zahlung des Verlustausgleichbetrages tatsächlich erfolgte (FG Schleswig-Holstein, Urteil v. 6.6.2019, 1 K 113/17; Revision eingelegt, Aktenzeichen des anhängigen Verfahrens vor dem Bundesfinanzhof (BFH): I R 37/19).
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