Das Registergericht muss die Eintragung des Geschäftsführers einer GmbH von Amts wegen im Handelsregister löschen, wenn eine persönliche Voraussetzung für dieses Amt nach der Eintragung entfällt (dazu: § 6 Abs. 2 GmbH-Gesetz). Auch wer nicht als Täter sondern wegen Beihilfe an einer vorsätzlich begangenen Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist, kann nicht Geschäftsführer einer GmbH sein (§ 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 GmbH-Gesetz) (BGH, Urteil v. 3.12.2019, II ZB 18/19).
Einer der Geschäftsführer einer insolventen GmbH hatte Provisionszahlungen, die der GmbH zustanden, privat vereinnahmt und war wegen Insolvenzvergehen verurteilt worden. Ein zweiter Geschäftsführer kannte den Vorgang, blieb aber untätig. ACHTUNG: Bisher urteilten die Gerichte unterschiedlich, z. B. auch, dass der Tatbestand der Beihilfe nicht für eine Zwangslöschung ausreicht. Mit dem Urteil stellt der Bundesgerichtshof (BGH) jetzt abschließend klar, dass auch die Teilnahme (Beihilfe) die Voraussetzungen des § 6 GmbH-Gesetz erfüllt und damit einer Eignung als Geschäftsführer entgegensteht.