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Volkelt-Briefe

Als Angestellter zum Geschäftsführer … und zurück

Eine Beru­fung aus dem Füh­rungs­team in die Geschäfts­füh­rung der GmbH ist für jede/n etwas Beson­de­res. Es ist Wert­schät­zung, aber auch Her­aus­for­de­rung. Ein sich Ein­stel­len auf eine neue Sicht­wei­se im Unter­neh­men. Mit allen Facet­ten. Fakt ist aber auch, dass die neue Posi­ti­on nicht nur Chan­cen, son­dern auch Risi­ken birgt. In der Regel kann der Geschäfts­füh­rer jeder­zeit abbe­ru­fen wer­den. Ist ver­ein­bart, dass die Abbe­ru­fung zugleich auch Grund für die Kün­di­gung des Anstel­lungs­ver­hält­nis­ses ist, steht der vor­her gut abge­si­cher­te Ange­stell­te schnell vor dem Nichts.

Als ver­trau­ens­bil­den­de Maß­nah­me bie­tet sich in der Pra­xis ein Kom­pro­miss an, mit dem bei­de Sei­ten ganz gut leben kön­nen. Man ver­ein­bart, „dass das vor­ma­li­ge Anstel­lungs­ver­hält­nis des zum Geschäfts­füh­rer beru­fe­nen Mit­ar­bei­ters ruht” – und das es nach einer even­tu­el­len Abbe­ru­fung wie­der auflebt.

ACHTUNG: Wird der Geschäfts­füh­rer befris­tet mit Ver­län­ge­rungs­op­ti­on beru­fen, bleibt ein Rest­ri­si­ko: Ist im Klein­ge­druck­ten näm­lich ver­ein­bart, dass nach einer Anschluss­be­ru­fung (zum wei­te­ren) Ver­blei­ben im Geschäfts­füh­rer-Amt das Anstel­lungs­ver­hält­nis aus Zei­ten vor der Beru­fung zum Geschäfts­füh­rer nicht wei­ter ruht, son­dern endet, dann gilt das. Das Bun­des­ar­beits­ge­richt (BAG) hat die­se Rechts­la­ge jetzt abschlie­ßend bestä­tigt (BAG, Urteil v. 12.6.2019, 7 AZR 4821/16). Nach­träg­lich dage­gen zu kla­gen, ist also zwecklos.

Man/frau ist also nicht gut bera­ten, wenn er/sie in der Auf­stiegs-Eupho­rie recht­li­che Gründ­lich­keit außen vor lässt – zumal gera­de in Kon­zer­nen eine (Zwi­schen-) Beru­fung zum Geschäfts­füh­rer einer Toch­ter­ge­sell­schaft ein pro­ba­tes Mit­tel ist, sich (zu güns­ti­gen Kon­di­tio­nen) von einer Füh­rungs­kraft zu trennen.

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