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Volkelt-Briefe

GF-Haftung: Untreue-Vorwurf muss konkret belegt sein

Nicht jede unzu­läs­si­ge Ver­min­de­rung des GmbH-Ver­mö­gens durch Geschäfts­füh­rungs-Maß­nah­men erfüllt den Tat­be­stand der Untreue. Dazu der Bun­des­ge­richts­hof (BGH) in einer aktu­el­len Ent­schei­dung gegen die Geschäfts­füh­rer einer Mas­siv­haus-GmbH: „Eine Ver­mö­gens­min­de­rung ist nach dem Prin­zip der Gesamt­sal­die­rung fest­zu­stel­len. Maß­geb­lich ist der Ver­gleich der Ver­mö­gens­wer­te unmit­tel­bar vor und nach der pflicht­wid­ri­gen Ver­hal­tens­wei­se zu Las­ten des GmbH-Ver­mö­gens” (BGH, Beschluss v. 26.6.2019, 1 StR 551/18).

Damit stellt der BGH klar, dass es für die Ermitt­lung des ent­stan­de­nen Ver­mö­gens­scha­dens nicht aus­reicht, fik­ti­ve Rech­nun­gen anzu­stel­len oder eine wirt­schaft­li­che Kri­se zu dia­gnos­ti­zie­ren. Der Ver­mö­gens­scha­den muss „tat­säch­lich” ent­stan­den sein, zu einer nicht nur rech­ne­ri­schen son­dern fak­ti­schen Redu­zie­rung des Ver­mö­gens geführt haben. Ach­tung: In der ers­ten Instanz wird oft vor­schnell aus „Untreue” ent­schie­den. Es lohnt, den Ein­zel­fall genau zu prü­fen und recht­li­che Maß­nah­men abzuwäge

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