Das Ergebnis einer ordnungsgemäßen Buchführung kann nur dann nicht Grundlage der Besteuerung sein, wenn die Vermutung der sachlichen Richtigkeit vom der Finanzbehörde widerlegt wird. Fehlt z. B. lediglich der Statistikteil im Auslegestreifen eines Glücksspielgerätes, muss die Behörde die steuerliche Auswirkung detailliert darlegen (FG Niedersachsen, Urteil v. 11.10.2019, I V 91/19).
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