Wird zur Gesellschafterversammlung der GmbH eine in chinesischer Sprache abgefasste Stimmrechtsvollmacht vorgelegt, dann genügt dies zur ordnungsgemäßen Vertretung eines Gesellschafters, wenn diese von einem vereidigten Dolmetscher übersetzt und die Übersetzung ebenfalls notariell beurkundet wird (OLG Bremen, Beschluss v. 14.2.2019, 2 W 66/18).
Zu beachten sind allerdings zusätzliche Vorgaben für eine Vertretungsregelung aus dem Gesellschaftsvertrag der GmbH. Das können sein: besondere Fachkenntnisse, der Vertreter einer bestimmten Berufsgruppen (RA, WP, StB) oder ein bestimmter Personenkreis (Mit-Gesellschafter, IHK Vertreter). Der Vertreter hat kein eigenes Teilnahmerecht. Er vertritt lediglich den abwesenden Gesellschafter und stimmt in dessen Auftrag und Namen bei der Beschlussfassung ab – sofern der Gegenstand im Vorfeld mit dem abwesenden Gesellschafter abgesprochen werden konnte.