Mit dem Teileinkünfteverfahren haben Sie als Gesellschafter-Geschäftsführer eine gute Möglichkeit, Einkünfte aus Kapitalvermögen mit Vorteil zu versteuern. Das gilt auch für Ihre Gewinneinkünfte aus der GmbH – also die Gewinnausschüttungen, die Sie zusammen mit Ihren Gesellschaftern nach Abschluss des Geschäftsjahres beschließen. Stichwort: Gewinnverwendungsbeschluss. Wählen Sie das Teileinkünfteverfahren, müssen Sie nur 60% des ausgeschütteten Gewinns mit Ihrem persönlichen ESt-Satz versteuern. 40 % bleiben steuerfrei. Die zu erzielende Ersparnis ist eine Rechenaufgabe für Ihren Steuerberater.
ACHTUNG: …
Der Termin zur Abgabe Ihrer Steuererklärung ist auch der Termin, zu dem Sie die Besteuerung Ihrer Kapitaleinkünfte nach dem Teileinkünfteverfahren beantragen müssen. Danach geht nichts mehr. Mit Folgen: Moniert der Steuerprüfer für zurückliegende Veranlagungsjahre sog. verdeckte Gewinnausschüttungen, können Sie für diese Einkünfte nachträglich nicht mehr das Teileinkünfteverfahren beantragen bzw. beanspruchen (Quelle: BFH, Urteil v. 14.5.2019, VIII R 20/16). Für diese verdeckten Gewinnausschüttungen – die u. U. lediglich fiktiven Zahlungen sind – müssen Sie dann auf jeden Fall die 25%-Abgeltungssteuer nachzahlen. Es sei denn, Ihr Steuerberater hat ohnehin oder vorsorglich die Besteuerung nach dem Teileinkünfteverfahren beantragt.