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Volkelt-Briefe

vGA: Finanzbehörden bestrafen GmbH-Gesellschafter doppelt

Mit dem Teil­ein­künf­te­ver­fah­ren haben Sie als Gesell­schaf­ter-Geschäfts­füh­rer eine gute Mög­lich­keit, Ein­künf­te aus Kapi­tal­ver­mö­gen mit Vor­teil zu ver­steu­ern. Das gilt auch für Ihre Gewinn­ein­künf­te aus der GmbH – also die Gewinn­aus­schüt­tun­gen, die Sie zusam­men mit Ihren Gesell­schaf­tern nach Abschluss des Geschäfts­jah­res beschlie­ßen. Stich­wort: Gewinn­ver­wen­dungs­be­schluss. Wäh­len Sie das Teil­ein­künf­te­ver­fah­ren, müs­sen Sie nur 60% des aus­ge­schüt­te­ten Gewinns mit Ihrem per­sön­li­chen ESt-Satz ver­steu­ern. 40 % blei­ben steu­er­frei. Die zu erzie­len­de Erspar­nis ist eine Rechen­auf­ga­be für Ihren Steuerberater.

ACHTUNG:

Der Ter­min zur Abga­be Ihrer Steu­er­erklä­rung ist auch der Ter­min, zu dem Sie die Besteue­rung Ihrer Kapi­tal­ein­künf­te nach dem Teil­ein­künf­te­ver­fah­ren bean­tra­gen müs­sen. Danach geht nichts mehr. Mit Fol­gen: Moniert der Steu­er­prü­fer für zurück­lie­gen­de Ver­an­la­gungs­jah­re sog. ver­deck­te Gewinn­aus­schüt­tun­gen, kön­nen Sie für die­se Ein­künf­te nach­träg­lich nicht mehr das Teil­ein­künf­te­ver­fah­ren bean­tra­gen bzw. bean­spru­chen (Quel­le: BFH, Urteil v. 14.5.2019, VIII R 20/16). Für die­se ver­deck­ten Gewinn­aus­schüt­tun­gen – die u. U. ledig­lich fik­ti­ven Zah­lun­gen sind – müs­sen Sie dann auf jeden Fall die 25%-Abgeltungssteuer nach­zah­len. Es sei denn, Ihr Steu­er­be­ra­ter hat ohne­hin oder vor­sorg­lich die Besteue­rung nach dem Teil­ein­künf­te­ver­fah­ren beantragt.

Eine sog. Wie­der­ein­set­zung in den vori­gen Stand (gemäß § 110 Abga­ben­ord­nung) ist nach dem Urteil des Bun­des­fi­nanz­hof aus­drück­lich nicht zuge­las­sen. Dazu der BFH: „Die Antrags­frist gilt auch, wenn sich das Vor­lie­gen von Kapi­tal­erträ­gen erst durch die Annah­me einer ver­deck­ten Gewinn­aus­schüt­tung im Rah­men einer Außen­prü­fung ergibt”. Kei­ne Chance.

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