Unterdessen sichern auch viele mittelständische GmbHs ihre Geschäftsführer gegen die immer komplexeren Anforderungen an die Geschäftsführungs-Tätigkeit und die damit verbundenen Haftungsrisiken ab. Sie schließen für den oder die Geschäftsführer eine Vermögensschaden-Versicherung (D & O – Police) ab. Damit ist auch sichergestellt, dass der GmbH aus Fehlentscheidungen der Geschäftsführer kein finanzieller Schaden entsteht (außer: grobe Fahrlässigkeit oder aus vorsätzlicher Handlung).
Wichtig: …
Im Versicherungsfall gilt das Kleingedruckte. Sie tun also gut daran, diese zur Kenntnis zu nehmen, sich im Zweifel dazu anwaltlich beraten zu lassen und die Bedingungen (Fristen, Informationspflichten usw.) genau einzuhalten. Achten Sie auch auf die Rechtsentwicklung – zuletzt hatte das OLG Düsseldorf entschieden, dass Verstöße gegen die Insolvenzantragspflicht und ein daraus resultierender Vermögensschaden der GmbH grundsätzlich nicht von der D & O – Police gedeckt ist (vgl. Nr. 31/2018).
Nach zuletzt steigenden Versicherungsschäden aus solchen Manager-Haftungsfällen versuchen die Versicherer ihre Risiken zu begrenzen. Z. B. indem sie neue Ausschlussgründe im Kleingedruckten vorgeben. Neueste Variante: In der Police wird eine Klausel zur Anzeigepflicht bei einem „Kontrollwechsel“ im Unternehmen verlangt. Im Klartext: Wird die GmbH verkauft und erhält neue Gesellschafter (Konzernwechsel), findet damit ein anzeigepflichtiger Kontrollwechsel statt. Unterlässt der Geschäftsführer diese Meldung an seine D & O, gefährdet oder verliert er den Versicherungsschutz.