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Volkelt-Briefe

Terminsache: Anpassung fehlerhafter Gewinnabführungsverträge

Noch kön­nen Gewinn­ab­füh­rungs­ver­trä­ge, die wegen eines feh­len­den Ver­wei­ses auf die Vor­schrif­ten des Akti­en­ge­set­zes (hier: § 302 Abs. 4 AKtG) von den Finanz­be­hör­den nicht mehr aner­kannt wer­den, bis zum 31.12.2019 nach­ge­bes­sert wer­den, ohne dass steu­er­li­che Nach­tei­le ein­tre­ten. Das Bun­des­fi­nanz­mi­nis­te­ri­um (BMF) hat die Vor­ga­ben für die Finanz­ver­wal­tung jetzt ent­spre­chend ange­passt. Fehlt bis dahin der kor­rek­te Ver­weis auf die Vor­ga­ben des Akti­en­ge­set­zes, ist die Steu­er­wir­kung der damit begrün­de­ten Organ­schaft auf­ge­ho­ben. Prü­fen Sie mit Ihrem Steu­er­be­ra­ter, ob Anpas­sungs­be­darf besteht (Quel­le: BMF-Schrei­ben v. 3.4.2019, IV C 2 – S 2770/08/10004:001).

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