Noch können Gewinnabführungsverträge, die wegen eines fehlenden Verweises auf die Vorschriften des Aktiengesetzes (hier: § 302 Abs. 4 AKtG) von den Finanzbehörden nicht mehr anerkannt werden, bis zum 31.12.2019 nachgebessert werden, ohne dass steuerliche Nachteile eintreten. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat die Vorgaben für die Finanzverwaltung jetzt entsprechend angepasst. Fehlt bis dahin der korrekte Verweis auf die Vorgaben des Aktiengesetzes, ist die Steuerwirkung der damit begründeten Organschaft aufgehoben. Prüfen Sie mit Ihrem Steuerberater, ob Anpassungsbedarf besteht (Quelle: BMF-Schreiben v. 3.4.2019, IV C 2 – S 2770/08/10004:001).
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