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Volkelt-Briefe

Bürokratie: „Nicht geeignet für das Amt des Geschäftsführers …”

Wer in Deutsch­land Geschäfts­füh­rer wer­den will, muss eine wei­ße Wes­te haben – so sieht es das GmbH-Gesetz (§ 6 GmbH-Gesetz) vor. Danach gilt: „Wer wegen einer Straf­tat nach den §§ 283 bis 283d des Straf­ge­setz­buchs ver­ur­teilt wor­den ist, kann auf die Dau­er von 5 Jah­ren seit der Rechts­kraft des Urteils nicht Geschäfts­füh­rer sein” (z. B.:  Bank­rott, aber auch: Insol­venz­ver­ge­hen, Ver­let­zung der Buch­füh­rungs­pflich­ten). Die Regis­ter­ge­rich­te ver­lan­gen bei der Ein­tra­gung einer GmbH bzw. beim Wech­sel der Geschäfts­füh­rung eine ent­spre­chen­de per­sön­li­che „Ver­si­che­rung” jedes Geschäfts­füh­rers (§ 8 GmbH-Gesetz).

In Deutsch­land kön­nen Sie auch davon aus­ge­hen, dass …

ent­spre­chen­de Ver­ur­tei­lun­gen sorg­fäl­tig doku­men­tiert wer­den und dass die Gerich­te gut mit­ein­an­der ver­netzt sind. Die Durch­set­zung und Kon­trol­le die­ser Vor­ga­ben funk­tio­niert. Anders als in vie­len Tei­len des euro­päi­schen Aus­lands. Noch gibt es kei­nen insti­tu­tio­na­li­sier­ten Infor­ma­ti­ons­aus­tausch zwi­schen den deut­schen Regis­ter­ge­rich­ten und den Insti­tu­tio­nen in Bul­ga­ri­en oder Rumä­ni­en. Selbst mit den spa­ni­schen Gerich­ten gibt es gele­gent­lich Abstim­mungs­pro­ble­me. Das soll anders wer­den. Das sog. euro­päi­sche Inha­bi­li­täts­re­gis­ter ist in Vor­be­rei­tung. Die­ses ist Bestand­teil des EU-Gesell­schafts­rechts­pak­tes, der eine Ver­ein­fa­chung von GmbH/S­PE-Grün­dun­gen mit­tels eines ein­heit­li­chen Online-Ein­tra­gungs­ver­fah­rens vorsieht.

In die­sem Regis­ter wer­den dann euro­pa­weit die Per­so­nen geführt, die nicht zur Aus­übung des Geschäfts­füh­rer-Amtes geeig­net sind. Der Abgleich erfolgt auto­ma­tisch bei der Anmel­dung einer GmbH oder einem Geschäfts­füh­rer-Wech­sel. Eine Umset­zung bis 2022 ist ange­strebt und soll­te mög­lich sein.

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